Neben den Umsätzen mit der Insolvenzmasse, für die der Insolvenzverwalter verantwortlich ist, kommen noch Umsätze in Betracht, die der Insolvenzschuldner selbst in eigener Regie ausführen darf. Nach § 36 Abs. 1 InsO gehören nämlich Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (die sog. unpfändbaren Gegenstände), nicht zur Insolvenzmasse. Soweit der Insolvenzschuldner einen derartigen, dem unternehmerischen Bereich zugeordneten Gegenstand veräußert, handelt es sich um einen Umsatz, für den der Insolvenzverwalter nicht zuständig ist. Die durch die Veräußerung von insolvenzfreiem Unternehmensvermögen ausgelöste Umsatzsteuer ist weder eine Insolvenzforderung i. S. d. § 38 InsO noch eine Masseforderung i. S. d. § 55 InsO. Das Finanzamt kann eine derartige Umsatzsteuer nur gegen den Insolvenzschuldner festsetzen.

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