Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Einzweck-Gutschein
- Mehrzweck-Gutschein
- Konkrete Leistungsverpflichtung
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV-Position |
Kasse |
1000 |
1600 |
|
Kassenbestand |
Verbindlichkeiten aus Gutscheinen |
1604 |
3304 |
|
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen |
Verrechnungskonto Gutscheine |
1723 |
3320 |
|
|
So kontieren Sie richtig!
Mit dem Mehrzweck-Gutschein kann der Gutscheininhaber vom Aussteller des Gutscheins eine beliebige Lieferung oder sonstige Leistung verlangen. Die Ausgabe des Mehrzweck-Gutscheins ist daher keine eigenständige Leistung, sondern ein Tausch von Zahlungsmitteln, sodass keine Umsatzsteuer anfällt.
Die Buchung des gezahlten Gutscheinbetrags erfolgt auf das Konto "Kasse" 1000 (SKR 03) bzw. 1600 (SKR 04).
Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Verbindlichkeiten aus Gutscheinen" 1604 (SKR 03) bzw. 3304 (SKR 04). Dieses Konto kann individuell angelegt werden.
Buchungssatz:
Kasse |
|
an Verbindlichkeiten aus Gutscheinen |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Kaufhaus verkauft Mehrzweck-Gutschein
Das City-Kaufhaus verkauft an einen Unternehmer einen Gutschein über 60 EUR. Der Unternehmer schenkt diesen Gutschein der Ehefrau eines Lieferanten zu deren Geburtstag. Da das City-Kaufhaus unterschiedliche Produkte zu unterschiedlichen Steuersätzen verkauft, handelt es sich um einen Mehrzweck-Gutschein.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1000/1600 |
Kasse |
60 |
1604/3304 |
Verbindlichkeiten aus Gutscheinen |
60 |
Individuelle Anlage des Kontos nötig
Das Konto "Verbindlichkeiten aus Gutscheinen" muss individuell angelegt werden.
3 Gutscheine: Es sind 2 Arten zu unterscheiden
Gutscheine sind ideale Geschenke, wenn man nicht wie bei der Schenkung einer Sache das Risiko eingehen will, dass der Beschenkte diese Sache schon besitzt oder ihm das Geschenk nicht gefällt.
Wichtig ist, dass bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen zwischen Mehrzweck-Gutscheinen und Einzweck-Gutscheinen unterschieden werden muss.
3.1 EU-einheitliche Regelung
Nach § 3 Abs. 13 bis 15 UStG gilt für Gutscheine Folgendes:
- Ein Gutschein im Sinne des Umsatzsteuerrechts liegt nur dann vor, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen als Zahlungsmittel beim Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen zu verwenden. Keine Gutscheine sind Instrumente, die den Erwerber zu einem Preisnachlass berechtigen, ihm aber nicht das Recht verleihen, solche Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten.
- Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits bei der Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (Leistungsort, Steuersatz). Das heißt, dass bereits bei der Ausgabe des Gutscheins feststehen muss, welcher Steuersatz bei der Einlösung des Gutscheins anzuwenden ist. Die Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins. Die tatsächliche Ausführung der Leistung wird dann nicht mehr besteuert.
- Mehrzweck-Gutscheine sind alle Gutscheine, die keine Einzweck-Gutscheine sind. Mehrzweck-Gutscheine unterliegen erst dann der Umsatzsteuer, wenn die Lieferung bzw. die tatsächliche Ausführung der sonstigen Leistung erfolgt. Die Ausgabe des Mehrzweck-Gutscheins stellt lediglich einen Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmittel dar und unterliegt noch keiner Besteuerung.
3.2 Behandlung von Mehrzweck-Gutscheinen
Für einen Gutschein im Sinne des § 3 Abs. 13 UStG gilt: Er ist ein Instrument, bei dem
- die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
- der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Erwerb eines Mehrzweck-Gutscheins
Ein Unternehmer "verkauft" seinem Kunden einen Mehrzweck-Gutschein über 100 EUR. Dieser Mehrzweck-Gutschein berechtigt den Kunden bzw. den Besitzer dieses Gutscheins, ein beliebiges – nicht genanntes – Produkt des Unternehmers zu erwerben. Das heißt, der Kunde kann diesen Gutschein als Zahlungsmittel einsetzen. Da der Unternehmer Produkte mit 7 % Umsatzsteuer und mit 19 %Umsatzsteuer anbietet, ist es bei der Ausgabe des Gutscheins völlig offen, welcher Steuersatz anzuwenden ist. Der Unternehmer bucht daher wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1000/1600 |
Kasse |
100 |
1604/3304 |
Verbindlichkeiten aus Gutscheinen |
100 |
Wird der Gutschein eingelöst, ist der Umsatz im Zeitpunkt der Einlösung zu erfassen. Es ist dann wir folgt zu buchen:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1604/3304 |
Verbindlichkeiten aus Gutscheinen |
100,00 |
8400/4400 |
Erlöse 19 % USt |
84,04 |
|
|
|
1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
15,96 |
Der Kunde kauft für insgesamt 150 EUR ein und löst bei diesem Kauf den Gutschein von 100 EUR ein. In diesem Fall lautet die Buchung wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll |
Ko... |