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Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Jugendherbergen

Dr. Christoph Wäger
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Leitsatz

Die Steuersatzermäßigung für Jugendherbergen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG i.V.m. §§ 64, 68 Nr. 1 Buchst. b AO gilt nicht für Leistungen an allein reisende Erwachsene.

 

Normenkette

§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG, § 64, § 68 Nr. 1 Buchst. b AO, Art. 98 Anh. III Nr. 15 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL)

 

Sachverhalt

Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter Verein. Nach seiner Satzung "baut, unterhält und bewirtschaftet [er] Jugendherbergen und andere jugendgemäße Unterkünfte, die allen Mitgliedern des Deutschen Jugendherbergswerkes und der International Youth Hostel Federation (IYHF) unabhängig von ihrer Nationalität, Rasse, Religion oder Weltanschauung offen stehen".

Im Streitjahr 2008 erbrachte der Kläger unstreitig satzungsgemäß steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 24 UStG an Jugendgruppen und Schulklassen. Daneben erbrachte er auch Beherbergungsleistungen an erwachsene Einzelreisende im Alter von über 27 Jahren. Die Anzahl der Gesamtübernachtungen betrug im Streitjahr 456.744, von denen auf allein reisende Erwachsene 24.165 Übernachtungen entfielen. Der Anteil der Übernachtungen allein reisender Erwachsener betrug somit 5,3 % der Gesamtübernachtungen. Der Kläger bot den allein reisenden erwachsenen Gästen nur die Leistungen an, die auch von den übrigen Gästen wie Jugendgruppen, Schulklassen und Familien in Anspruch genommen werden konnten. Allerdings erhob der Kläger für Übernachtungen bei allein reisenden Erwachsenen einen Zuschlag von 3 EUR pro Nacht. Auch für zusätzlich angebotene Leistungen wie Hobbyprogramme, Wanderungen oder Radwanderungen hatten allein reisende Erwachsene für gleiche Leistungen höhere Preise zu zahlen als die anderen Gäste. Der Kläger versteuerte die Umsätze aus der Beherbergung von allein reisenden Erw...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Jugendherbergen Leitsatz (amtlich) Die Steuersatzermäßigung für Jugendherbergen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG i.V.m. §§ 64, 68 Nr. 1 Buchst. ...

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