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Umqualifizierung der Einkünfte aus vermögensverwaltender Tätigkeit in gewerbliche Einkünfte

Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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Leitsatz

Beruht die vermögensverwaltende Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) eines als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalts ihrem Umfang nach nicht mehr im Wesentlichen auf der persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers, ist sie steuerrechtlich als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren.

 

Sachverhalt

Die Klägerin - eine aus Rechtsanwälten bestehende Sozietät - macht geltend, dass das Finanzamt die Einkünfte aus Gesamtvollstreckungs- und Insolvenzverwaltung in Anwendung der sog. Vervielfältigungstheorie zu Unrecht als gewerbliche Einkünfte qualifiziert habe. Sie ist der Auffassung, dass eine Umqualifizierung der Einkünfte allein wegen der Beteiligung qualifizierter Mitarbeiter an der Abwicklung der einzelnen Verfahren nicht gerechtfertigt sei.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass die Umqualifizierung der Einkünfte durch das Finanzamt zu Recht erfolgt ist und dass die Klägerin in vollem Umfang gewerbliche Einkünfte erzielt hat.

Nach der sog. Vervielfältigungstheorie, die für vermögensverwaltende Tätigkeiten nach §18 Abs. 1 Nr. 3 EStG gilt, gehört es zu den Wesensmerkmalen der selbständigen Tätigkeit, dass sie in ihrem Kernbereich auf der eigenen persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers beruht. Nimmt die Tätigkeit einen Umfang an, der die ständige Beschäftigung mehrerer Angestellter oder die Einschaltung von Subunternehmen erfordert, und werden den genannten Personen nicht nur untergeordnete Arbeiten übertragen, beruht sie nicht mehr auf der persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers. Die Tätigkeit ist deshalb steuerrechtlich als eine gewerbliche zu qualifizieren. Wann diese Voraussetzungen vorliegen, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse.

Hiervon ausgehend kann im Streitfall nicht festgestellt werden, dass die zu beurteilende Tätigkeit im Wesentlichen ...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Tätigkeit eines Rechtsanwalt als Verwalter in Verfahren der Gesamtvollstreckung und Insolvenz als vermögensverwaltende Tätigkeit. Vervielfältigungstheorie. Umqualifikation der Einkünfte der Freiberufler-Personengesellschaft ...

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