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Treuhandgeschäfte (Rechnungslegung) / 1.3.2 Schutz des Treuhandvermögens gegen Zugriff Dritter

Prof. Dr. Lutz Richter
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Rz. 17

Bei einem Treuhandgeschäft geht i. d. R. das Eigentum am Treugut im rechtlichen Sinne auf den Treuhänder über. Da auf diese Weise dessen Rechtsstellung nach außen unbeschränkt ist und seinen Geschäftspartnern und Gläubigern normalerweise die schuldrechtlichen Beziehungen des Innenverhältnisses unbekannt sind, vertrauen sie auf seine Verfügungsmacht über das entsprechende Vermögen. Daher stellt sich die Frage, welche Ansprüche die genannten Personengruppen besitzen und wie das Treugut vor deren Zugriff geschützt werden kann. Dabei ist hinsichtlich des wirtschaftlichen Zwecks und der Rechtsstellung des Treuhänders zu differenzieren.

 

Rz. 18

Bei der uneigennützigen Verwaltungstreuhand gehört das Treugut wirtschaftlich zum Vermögen des Treugebers, sodass dieser bei Insolvenz des Treuhänders gem. § 47 InsO hinsichtlich des Treuhandvermögens ein Aussonderungsrecht besitzt.[1] Im Falle der Zwangsvollstreckung durch Gläubiger des Treuhänders kann der Treugeber durch die Möglichkeit der "Drittwiderspruchsklage" gem. § 771 ZPO erreichen, dass die Zwangsvollstreckung in das Treugut für unzulässig erklärt und die Pfändung aufgehoben wird.

 

Rz. 19

Bei der eigennützigen Sicherungstreuhand hingegen stehen dem Treugeber die Rechte gem. § 47 InsO und § 771 ZPO nur dann zu, wenn er die zugrunde liegenden Forderungen des Treuhänders beglichen hat. Alleine dann ist die auflösende Bedingung des Treuhandverhältnisses eingetreten bzw. der Anspruch auf Rückübertragung des Sicherungsguts mit der Folge entstanden, dass aus der eigennützigen eine uneigennützige Treuhandschaft geworden ist.[2] Sofern der Sicherungsgeber (Treugeber) seinen Gläubiger noch nicht befriedigt hat, ist zwar im Falle der Einzelvollstreckung die Widerspruchsklage gem. § 771 ZPO zulässig, die Aussonderung gem. § 47 InsO im F...

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