Kurzbeschreibung:

Im Falle dieses 1-Preis-Systems soll die betriebswirtschaftliche Steuerung aus Controllingsicht sinnvoll mit den gesetzlichen Anforderungen einer fremdüblichen Gewinnallokation aus steuerlicher Sicht in Einklang gebracht werden. In der internen Ergebnisrechnung wird dazu in allen verbundenen Unternehmen eine konsequente Trennung der Einflüsse der Verrechnungspreise in betriebswirtschaftlicher wie steuerlicher Hinsicht erreicht durch getrennte Buchung der verschiedenen Komponenten des Verrechnungspreises, ebenso wie bei Lizenzen für die Nutzung immaterieller Wirtschaftsgüter, und zwar in unterschiedlichen Zeilen der GuV. Dies ist in der Abbildung 224 schematisch dargestellt.

Zentrale Ergebnisgröße für das lokale Management in den verbundenen Produktions- und Vertriebsunternehmen ist hier der EBIT vor Verrechnungspreiseinflüssen. Dazu wird aus dem Intercompany-Umsatz des Produzenten (›Sender‹) zunächst der durch die Steuerabteilung separat ermittelte, fremdübliche Gewinnaufschlag durch debitorische Buchung in einer nachfolgenden Ergebnisrechnungszeile betragsmäßig neutralisiert. Hier sei klargestellt, dass zwar systemisch ein Gewinnzuschlag berechnet und eingestellt wird, dass aber die Logik der Markup-2-Berechnung einer R- bzw. Nettomargen-Methode-folg. Wenn dann die Herstellkosten und die sonstigen eigenen Kosten des Produzenten in den jeweiligen Zeilen der internen GuV abgezogen werden, ergibt sich ein EBIT vor Verrechnungspreiseinflüssen von null. Es obliegt der Verantwortung des Controllings, wie häufig die Herstellkostenbasis des Produzenten bspw. an geänderte Rohstoffpreise unterjährig und vorwärtsgerichtet angepasst wird.

Auf der Seite des belieferten Vertriebsunternehmens (›Empfänger‹) werden die Kosten der intern bezogenen Güter als Materialkosten verbucht und daher vom Außenumsatz des Empfängers mit dessen externen Kunden ebenso abgezogen, wie die sonstigen eigenen Kosten des Empfängers. Damit verbleibt beim Vertrieb ein positiver EBIT vor Verrechnungspreiseinflüssen – natürlich unter der Voraussetzung, dass der Außenumsatz größer als die Summe des Einstandspreises (zu Plankosten) der intern bezogenen Güter sowie der eigenen Kosten des Empfängers ist.

Um das steuerlich relevante und angemessene Ergebnis des Produzenten darzustellen, wird auf der Senderseite der fremdübliche Gewinnaufschlag aus der Lieferung an den Vertrieb betragsmäßig als Ertrag in einer weiteren Zeile der GuV gutgeschrieben, und zwar unterhalb des EBIT vor Verrechnungspreiseinflüssen. Sofern beim Produzenten Lizenzaufwand anfällt, wird dieser ebenfalls in einer eigenen Zeile der GuV unterhalb des EBIT vor Verrechnungspreiseinflüssen ausgewiesen.

Auf Empfängerseite wird der im Verrechnungspreis an den Produzenten erhaltene Gewinnaufschlagsanteil in einer separaten Zeile der GuV als Aufwandsposition unterhalb des EBIT vor Verrechnungspreiseinflüssen quasi spiegelbildlich ausgewiesen. Ebenso werden Lizenzzahlungen des Vertriebs an die Muttergesellschaft, als Eigentümer der entsprechenden immateriellen Wirtschaftsgüter, die in der Produktion bzw. im Vertrieb genutzt werden, in einer separaten Lizenzaufwandszeile dargestellt, analog der Handhabung auf Senderseite. In der Muttergesellschaft werden die empfangenen Lizenzeinkünfte von verbundenen Unternehmen als Erträge in einer separaten Ergebniszeile der GuV unterhalb des EBIT vor Verrechnungspreiseinflüssen ausgewiesen. Auf diese Weise ergibt sich sowohl für das Produktions- als auch für das Vertriebsunternehmen sowie für die Muttergesellschaft (Lizenzgeberin) der jeweilige steuerlich relevante EBIT nach Verrechnungspreiseinflüssen.

Die Dienstleistungsverrechnung zwischen verbundenen Unternehmen läuft nach einem analogen Buchungsschema. Allerdings wird hierbei aus Vereinfachungsgründen mit einem einheitlichen Gemeinkostenzuschlag gearbeitet und einigen wenigen, je nach Art der Dienstleistung differenzierten Gewinnzuschlägen, die mithilfe von Benchmark-Studien und Literaturdaten dokumentiert werden. Die so erbrachten Dienstleistungen stellen also im Wesentlichen Hilfsfunktionen dar, wie beispielsweise Leistungen der Personalabteilung, des Rechnungswesens, der IT oder auch der Produktentwicklung, im Rahmen von Auftragsforschungsverträgen.

Beurteilung aus Controllingsicht:

  • Zentrale Ergebnisgröße für das lokale Management in verbundenen Produktions- und Vertriebsunternehmen ist in diesem Modell der EBIT vor Verrechnungspreiseinflüssen. Die Deckungsbeitragsrechnung auf Senderseite wird daher nicht durch Verrechnungspreiseinflüsse verzerrt.
  • In die Ermittlung der Gewinnaufschläge für die Produzenten (Sender) gehen deren Kostenstrukturen auf Planbasis ein, soweit sie für das Intercompany-Geschäft relevant sind. Dadurch hat der Produzent einen Anreiz, effizient zu wirtschaften, denn entsprechende Einsparungen bei extern bezogenen Gütern sowie den eigenen Kosten führen zu einem positiven EBIT vor Verrechnungspreiseinflüssen, der für das lokale Management Incentive-relevant ist. Zur Ber...

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