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Staatenliste zur Anwendung des § 4j EStG veröffentlicht

Jürgen K. Wittlinger
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Kommentar

Zu Rechteüberlassungen nach § 4j EStG nimmt die Finanzverwaltung Stellung - dies insbesondere zur sog. nicht-nexus-konformen Präferenzregelung im VZ 2018. Kern des BMF-Schreibens ist eine Auflistung der einzelnen ausländischen Präferenzregelungen.

Neuregelung zu Rechteüberlassungen

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v. 27.6.2017 (vgl. Kommentierung) wurde vom deutschen Gesetzgeber § 4j neu in das EStG eingeführt. Diese auch als Lizenzschranke bezeichnete Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs ist Ausfluss des Aktionspunkts 5 sog. BEPS-Projekts der OECD. Hintergrund dafür war der Umstand, dass immer mehr Staaten besondere Präferenzregelungen geschaffen haben, z.B. sog. IP-Boxen, Lizenzboxen bzw. Patentboxen. Dies hat den internationalen Steuerwettbewerb zwischen den beteiligten Staaten in einem nicht mehr hinnehmbaren Umfang zusätzlich angefeuert.

Steuerliches Abzugsverbot

Sind die Tatbestandsvoraussetzung des § 4j EStG erfüllt, kommt es zu einem (anteiligen) Abzugsverbot für Aufwendungen für eine Rechteüberlassung. Kernvoraussetzung dafür ist, dass die korrespondierenden Einnahmen beim Gläubiger einer niedrigen Präferenzregelung unterliegen. Zudem kommt es nur zu einem Abzugsverbot, wenn der Gläubiger eine dem Schuldner nahe stehende Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG ist.

Vereinfacht gesagt heißt das: Unterliegen die Einnahmen aus der Rechteüberlassung beim Empfänger nur einer geringen Steuerbelastung, kann der Zahlende seine Aufwendungen dafür nicht in vollem Umfang zum Betriebsausgabenabzug bringen. Der maßgebende Grenzwert liegt bei einer Steuerbelastung von weniger als 25 %.

Ausnahme Nexus-Approach

Soweit jedoch die jeweilige Präferenzregelung dem sog. "Nexus-Approach" der OECD entspricht, greift das (Teil-...

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      BMF, Schreiben v. 19.2.2020, IV C 2 - S 2144-g/17/10002 (DOK 2019/1083405), BStBl I 2020, 238 Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl 2017, S. 2074; BStBl 2017 I S. 46) wurde § 4j ...

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