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Spanferkelgrillen nur zum regulären Steuersatz

Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
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Leitsatz

Werden vorgegrillte Spanferkel auf Wunsch des Kunden an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Termin fertig gegrillt, handelt es sich um eine einheitliche (Dienst-)Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliegt.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Landwirt und handelt laut Gewerbeanmeldung mit Schweinefleisch und Wurstwaren, wobei er auf Spanferkelvermarktung spezialisiert ist. Die vorgegrillten Spanferkel werden auf seinem Edelstahlgrill mit Holzbefeuerung aufgespießt und auf dem Gelände des Kunden innerhalb von eineinhalb bis drei Stunden fertig gegrillt. Sodann tranchiert der Kläger das Spanferkel und legt es den Gästen auf die von den Gastgebern bereitgestellten Teller. Besteck, Tische und/oder weiteres Personal werden vom jeweiligen Kunden gestellt. Während der Kläger der Auffassung ist, dass die Lieferung des Spanferkels dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 %) unterliegt und er lediglich für die Zubereitung inkl. Grillanlage und Brennmaterial den Regelsteuersatz berechnet, verlangt das Finanzamt für den gesamten "Spanferkelumsatz" 16% bzw. 19 % Umsatzsteuer.

 

Entscheidung

Da es um die Streitjahre 2005 und 2007 ging, musste sich das Finanzgericht mit der richtlinienkonformen Auslegung der §§ 3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 der in den Streitjahren gültigen Fassung ("Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle") auseinander setzen. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kam es zu dem Ergebnis, dass der Kläger insgesamt eine einheitliche Leistung erbracht hat, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. Von entscheidender Beutung sei, dass das Spanferkel auf Wunsch des Kunden an den vom Kunden genannten Ort zur vereinbarten Zeit gebracht und von dort auf dem Grill des Klägers fertig gegrillt wird. Der dominierende Bestandteil der Leistung des Klägers sei nach An...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Zur Anwendung des regulären Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung eines Spanferkels  Leitsatz (amtlich) Die Lieferung eines vorgegrillten Spanferkels unterliegt dem regulären Steuersatz, sofern der Steuerpflichtige das ...

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