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Sozialversicherung / 1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit

Carola Hausen
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Jeder Arbeitnehmer ist kraft Gesetzes – unabhängig vom Willen der Beteiligten – (sozial)versicherungspflichtig. Die Pflichtversicherung ist selbst dann zustande gekommen, wenn der Arbeitgeber keine Anmeldung bei der gesetzlichen Krankenkasse vornimmt und die Beiträge nicht bezahlt. Auch vertraglich kann die Versicherungspflicht nicht ausgeschlossen werden.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht umfasst i. d. R. alle o. g. Zweige, es gibt aber diverse Ausnahmen, z. B.:

  • Minijobs bis zur Geringfügigkeitsgrenze, ab dem 1.1.2025 mit einem Entgelt von max. 556 EUR (2024: 538 EUR) monatlich: Stellt ein Minijob das einzige Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers dar oder wird der Minijob neben einer Hauptbeschäftigung oder einer kurzfristigen Beschäftigung ausgeübt, ist das Beschäftigungsverhältnis für den Arbeitnehmer nur rentenversicherungspflichtig (mit Abwahloption). Der Arbeitgeber hat jedoch einen Pauschalbeitrag von insgesamt 30 % an die Bundesknappschaft abzuführen.[1]
  • Studenten, die maximal 20 Wochenstunden arbeiten, sind i. d. R. nur rentenversicherungspflichtig.
  • Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum absolvieren, sind versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung.
  • Kurzfristig Beschäftigte sind i. d. R. versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung.

Es besteht jedoch unabhängig davon für alle Arbeitnehmer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung kann eintreten, wenn die Versicherungspflichtgrenzen (= Jahresarbeitsentgeltgrenzen) überschritten werden. Dann steht es dem Arbeitnehmer frei, seine Kranken- und Pflegeversicherung entweder

  • freiwillig bei der gesetzlichen Krankenkasse weiterzuführen oder
  • zu einer privaten Kranken- und Pflegever...

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