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Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 3 Sonderabschreibungen sind nur in der Steuerbilanz möglich

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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Die 40 %ige Sonderabschreibung ist eine rein steuerliche Abschreibung gem. § 7g Abs. 5 und 6 EStG, die in einem Begünstigungszeitraum von maximal 5 Jahren beansprucht werden kann. Handelsrechtlich ist sie unzulässig.

Mit der Sonderabschreibung wird steuerlich ein Teil der Abschreibung vorgezogen, sodass die Steuerbelastung niedriger ausfällt. Die 40 %ige Sonderabschreibung[1] kann zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden (innerhalb von 5 Jahren).

 
Hinweis

Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Investitions-Booster)

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde zunächst mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zum 1.1.2020 zeitlich befristet eingeführt und zuletzt mit dem Wachstumschancengesetz wieder ermöglicht, für Wirtschaftsgüter die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland[2] wird die degressive Abschreibung aktuell erneut eingeführt. Sie kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 % nicht übersteigen.[3]

 
Anschaffungs- bzw. Herstellungszeitraum AfA-Satz nach § 7 Abs. 2 EStG
1.1.2020 bis 31.12.2022
  • das 2,5-fache der linearen AfA,
  • jedoch maximal 25 % (Obergrenze) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. des Restbuchwerts.
1.1.2023 bis 31.3.2024
  • Keine degressive Abschreibung
1.4.2024 bis 31.12.2024
  • das 2-fache der linearen AfA,
  • jedoc...

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