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Seeling-Modell: Beabsichtigte unternehmerische Nutzung muss objektiv erkennbar sein

Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
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Leitsatz

In welchem Umfang ein gemischt genutztes Gebäude dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird, bestimmt sich nach einer - durch Beweisanzeichen gestützten - Zuordnungsentscheidung des Unternehmers im Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung. Spätere Absichtsänderungen können den Vorsteuerabzug nicht nachträglich herbeiführen.

 

Sachverhalt

Die Ehegatten errichteten im Jahr 2006 ein Einfamilienhaus, das sie mir ihren Kindern selbst bewohnten. Da sie einen Raum im Erdgeschoss für unternehmerische Zwecke vermieten wollten, nutzten sie die Vorteile des sog. Seeling-Modells: Sie ordneten das gesamte Haus dem Unternehmensvermögen zu und zogen die Vorsteuer aus den gesamten Baukosten ab. Basierend auf der Wohnfläche des Gebäudes gingen sie von einem unternehmerischen Nutzungsanteil von 12,69 % aus. Ein Umsatzsteuer-Sonderprüfer entzog dieser Berechnung später den Boden, indem er - rechtlich korrekt - auf die Nutzfläche des Gebäudes (d.h. einschließlich der Kellerräume) abstellte und somit auf eine nur 8%ige unternehmerische Nutzung kam. Da die gesetzlich festgelegte Mindestgrenze für eine unternehmerische Nutzung von 10 % damit unterschritten war, versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug komplett. Der Steuerberater der Eheleute legte daraufhin eine neue Flächenberechnung vor, in der er plötzlich von einer "von Anfang an geplanten" unternehmerischen Nutzung eines weiteren Kellerraums ausging und deshalb einen unternehmerisch genutzten Anteil von 19,59 % durchsetzen wollte.

Dreh- und Angelpunkt des Rechtsstreits war nun die Frage, ob die Eheleute diese Zuordnungsentscheidung tatsächlich bereits bei Herstellung des Gebäudes getroffen hatten oder lediglich eine spätere Absichtsänderung vorlag, die nicht auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs zurückwirkt und deshalb nicht zum na...

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    rechtskräftig  Entscheidungsstichwort (Thema) Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines gemischtgenutzten Gebäudes. Geltendmachung des Vorsteuerabzugs dokumentiert die Absicht zur unternehmerischen Nutzung  Leitsatz (redaktionell) Durch die Geltendmachung ...

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