Die Abzugsbegrenzung für Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG gilt nur für die Gewinneinkunftsarten, d. h. für Einkünfte von Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus selbstständiger Arbeit. Kapitalgesellschaften sind von § 4 Abs. 4a EStG – ausgenommen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter einer Personengesellschaft – nicht betroffen.[1] Bei der Ermittlung der Schuldzinsen gilt auch bei Konzernen eine betriebsbezogene Betrachtungsweise, sodass Zinserträge und -aufwendungen der an einem aus Personengesellschaften bestehenden Konzern beteiligten Unternehmen nicht saldiert werden dürfen.[2]

Es ist unerheblich, ob der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG oder durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG[3] ermittelt wird.

Allerdings muss bei Anwendung der Einnahmenüberschussrechnung die besondere Aufzeichnungspflicht des § 4 Abs. 4a Satz 6 EStG für Entnahmen und Einlagen beachtet werden. Falls diese Aufzeichnungen nicht geführt werden, sind nach Auffassung des BMF[4] zumindest Schuldzinsen auf Investitionsdarlehen für Anlagevermögen und darüber hinaus bis zum Sockelbetrag von 2.050 EUR als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Unstreitig gilt die Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen nicht für den Bereich der Überschusseinkünfte, z. B. für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung. Ebenfalls vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a EStG ausgenommen sind Landwirte, die ihren Gewinn nach § 13a EStG ermitteln, sowie Unternehmen, welche die Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG anwenden.[5]

[1] Loschelder, in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 41. Aufl. 2022, § 4 EStG, Rz. 535 unter (4), sieht in der Ausnahme von Kapitalgesellschaften aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a EStG eine bedenkliche Ungleichbehandlung, schließlich können Geschäfte von GmbH trotz Ausschüttungen an Gesellschafter für Privatzwecke fremdfinanziert werden.
[3] FG Nürnberg, Urteil v. 4.12.2013, 3 K 1186/12, juris: Anwendung von § 4 Abs. 4a EStG im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung ab 1999.

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