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Schlichte Änderung im Einspruchsverfahren

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Kommentar

Im entschiedenen Fall hatte der Steuerzahler Einspruch gegen seinen Einkommensteuerbescheid erhoben und beantragt, das Verfahren ruhen zu lassen. Während des Rechtsbehelfsverfahrens bat er um eine Änderung wegen neuer Tatsachen. Das Finanzamt erließ einen Ablehnungsbescheid, der mit der Sprungklage angefochten wurde. Der Steuerzahler wollte das Finanzamt verpflichten lassen, die gewünschte Steuerminderung im Rahmen einer schlichten Änderung i. S. d. § 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO vorzunehmen. Diese Verpflichtungs(sprung)klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ( Änderungsvorschriften ).

Die Ablehnung eines Änderungsantrags kann grundsätzlich mit dem Einspruch angefochten werden. Anstelle des Einspruchs ist unter den Voraussetzungen des § 45 FGO ohne Vorverfahren die Sprungklage zulässig ( Klage ). Ergeht der Ablehnungsbescheid während eines laufenden oder ruhenden Einspruchsverfahrens, wird er nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens, da er den angefochtenen Einkommensteuerbescheid weder ändert noch ersetzt. Der Antrag auf schlichte Änderung stellt vielmehr eine Erweiterung des Einspruchs dar, wenn er einen bisher nicht geltend gemachten Streitpunkt beinhaltet. Das Finanzamt kann hierüber einen Teilabhilfebescheid erteilen, der Gegenstand des Verfahrens wird. Kommt das Finanzamt dagegen zu dem Ergebnis, daß der Antrag auf schlichte Änderung unbegründet ist, darf es über ihn nicht durch gesonderten Verwaltungsakt entscheiden, sondern muß eine alle Streitpunkte umfassende Einspruchsentscheidung fertigen. Erst hiergegen kann der Steuerzahler mit der Anfechtungsklage gerichtlich vorgehen.

Da das Finanzamt nicht befugt war, den Änderungsantrag gesondert abzulehnen, hätte mit der Sprungklage nur beantragt werden können, den Ablehnungsbescheid aufzuheben. Einspruch u...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Unzulässigkeit einer Verpflichtungsklage wegen Ablehnung eines Antrags auf schlichte Änderung bei anhängigem Einspruchsverfahren - keine Sprungklage neben einem Einspruch - Bezeichnung einer Einspruchsentscheidung - ...

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