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Satzungsänderung bei Gemeinnützigkeit

Dr. Christoph Wäger
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Leitsatz

Eine Änderung bei den für die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO erheblichen Verhältnissen tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister ein, so dass erst dann die Feststellung nach § 60a Abs. 4 AO mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist.

 

Normenkette

§ 60a AO

 

Sachverhalt

Mit Bescheid vom 18.11.2014 hatte das FA festgestellt, dass die Satzung des Klägers, eines Vereins, in der Fassung vom 26.11.1996 die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllt.

Im Februar 2015 erlangte das FA Kenntnis davon, dass der Kläger bereits am 2.9.2014 eine Satzungsänderung beschlossen hatte. Mit Schreiben vom 11.1.2016 wies das FA den Kläger darauf hin, dass die Satzungsänderung am 26.1.2015 in das Vereinsregister eingetragen worden sei; die Satzung entspreche nicht mehr den steuerrechtlichen Anforderungen. Mit gesondertem Bescheid vom 11.1.2016 hob das FA den Feststellungsbescheid vom 18.11.2014 wegen Änderung der Verhältnisse nach § 60a Abs. 4 AO"mit Wirkung ab 2.9.2014" auf. Einspruch und Klage zum FG (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1.11.2018, 8 K 11191/16, Haufe-Index 13215840, EFG 2019, 1052) blieben ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab der Klage statt. Das FG habe zu Unrecht angenommen, dass der Bescheid über die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen mit Wirkung vom Zeitpunkt der Beschlussfassung des Klägers über die Änderung seiner Satzung aufzuheben gewesen sei. Dabei ergebe sich nichts anderes aus dem Umstand, dass das FA den Kläger mit Schreiben vom 11.1.2016 darüber informierte, dass die Satzungsänderung am 26.1.2015 in das Vereinsregister eingetragen worden sei und dass die Satzung nach seiner Auffassung nicht mehr den ste...

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