rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung des Bescheids über die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen (§ 60a Abs. 1 AO) bei jeder Änderung der für die Beurteilung der formellen Satzungsmäßigkeit erforderlichen Regelungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine für die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen erhebliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 60a Abs. 4 AO liegt immer bereits dann vor, wenn die Änderung zur Folge hat, dass die Frage nach der Satzungsmäßigkeit neu beurteilt werden muss, und zwar unabhängig davon, ob die Änderung steuerbegünstigungsschädlich ist oder nicht (Anschluss an Auffassung der Finanzverwaltung in AEAO Nr. 7 zu § 60a).
2. Jede Änderung der für die Beurteilung der formellen Satzungsmäßigkeit relevanten Regelungen macht daher eine Aufhebung des bisherigen Feststellungsbescheides und eine Neubescheidung erforderlich. Ob die geänderte Satzung den Anforderungen der §§ 51, 59, 60 und 61 genügt, ist in einem gesonderten Verfahren (§ 60a Abs. 2 AO) zu prüfen.
Normenkette
AO § 59; AO § 60a Abs. 1; AO § 60a Abs. 2 S. 1; AO § 60a Abs. 4; AO § 60; AO § 61
Nachgehend
BFH (Urteil vom 23.07.2020; Aktenzeichen V R 40/18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Dem Kläger werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein seit dem 26. März 1991 im Vereinsregister eingetragener Verein, dessen Vereinszweck nach der Satzung in der Fassung vom 22. November 1996
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die Förderung der Kinder – und Jugendpflege,
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die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
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die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
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die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene un...