Bei der Bewertung der einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Dienstwohnung kann bei dienstlicher Mitbenutzung ein Abschlag auf die übliche Miete wegen Beeinträchtigung des Wohnwerts durch die dienstliche Nutzung erfolgen. In die Flächenberechnung und damit bei der Ermittlung des Mietwerts ist das häusliche Arbeitszimmer einzubeziehen, soweit es sich bei diesem Zimmer nicht um einen ausdrücklich und entsprechend gekennzeichneten, auch für den Publikumsverkehr genutzten Büroraum handelt.[1] Die OFD München hat Fallgruppen für typisierte Abschläge gebildet.[2]

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