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Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

Dr. Horst-Dieter Fumi
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Leitsatz

1. Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber eine ihm verbliebene Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat.

2. Der Erwerber verwertet seine Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag, wenn er durch seine Unterschrift unter den Vertrag über die Aufhebung des Grundstückskaufvertrags mit einer grundbesitzenden Gesellschaft bestimmen kann, wer die Anteile an dieser Gesellschaft erwerben darf. Der Anteilserwerb selbst muss nicht steuerbar sein.

 

Normenkette

§ 16 GrEStG

 

Sachverhalt

Die A-GmbH war Eigentümerin eines Gebäudes, das sie auf einem gemieteten Grundstück errichtet hatte und an ein Logistikunternehmen weitervermietete. Die Klägerin war eine niederländische Kapitalgesellschaft (BV). Im August 2013 erwarb die Klägerin von der A-GmbH das Eigentum an dem Gebäude. In dem notariellen Vertrag war sinngemäß vorgesehen, dass die Klägerin vorbehaltlich der Zustimmung der Grundstückseigentümerin anstelle der A-GmbH in den bestehenden Mietvertrag eintreten sollte. Andernfalls bestand ein Rücktrittsrecht. Für den Erwerb des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden setzte das FA Grunderwerbsteuer fest.

Allerdings lehnte die Grundstückseigentümerin den Mietvertrag mit der Klägerin letztlich ab. Daraufhin hoben mit Vereinbarung vom Dezember 2013 die A-GmbH und die Klägerin den Erwerbsvertrag auf. In derselben Urkunde veräußerten die Gesellschafter der A-GmbH 94 % der Gesellschaftsanteile an der A-GmbH an eine Holding-BV, die Muttergesellschaft der Klägerin. Das FA lehnte eine Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung mangels wirtschaftlicher Rückgängigmachung des Kaufvertrags ab. Die Vorinstanz (FG Hamburg, Urteil vom 1.2.2016, 3 K 130/15, Haufe-Index 9250522, EFG ...

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