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Rentenbesteuerung bis 2004 verfassungsrechtlich nicht mehr überprüfbar

Prof. Dr. Jutta Förster
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Leitsatz

Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Besteuerung der Altersrenten in den Jahren vor 2005, dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes, kommt nicht mehr in Betracht.

 

Normenkette

§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst a, § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 10 Abs. 3 EStG 2000, Art. 3 Abs. 1 GG

 

Sachverhalt

Der Kläger bezog nach 44 Jahren Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung seit Mai 2000 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. In seiner ESt-Erklärung erklärte er Einnahmen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, bestritt aber deren Steuerpflicht mit der Begründung, dass zum einen die gesetzliche Rente im Vergleich zu einer privaten Lebensversicherung nur halb so hoch sei wie eine vergleichbare Rente einer privaten Lebensversicherung und damit die gleiche Besteuerung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Zum anderen werde gem. § 22 EStG nicht die Differenz zwischen der Summe der Beiträge und der Summe der Rentenzahlungen herangezogen, sondern ein fiktiver Ertrag, der sich ausschließlich aus der Abzinsungsrechnung der tatsächlich ausgezahlten Rentenbeträge unter Zugrundelegung der voraussichtlichen Laufzeit der Rente ergebe.

Einspruch und Klage (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2007, 6 K 425/04, Haufe-Index 1917627) blieben erfolglos.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte aus den oben dargestellten Gründen das Urteil des FG. Die – behauptete – unterschiedliche Wertentwicklung einer gesetzlichen Rente und einer Rente einer privaten Lebensversicherung stellt ein Problem der Beitragsäquivalenz dar, zu dem das Steuerrecht keine Aussage treffen kann.

 

Hinweis

1. Die verfassungsrechtliche Schlacht um die verfassungsgemäße Besteuerung der Alterseinkünfte, die vor dem Jahr 2005 bezogen wurden, ist geschlagen. Eine erneute verfassungsrechtliche Überprüfung ...

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