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Rechnungsabgrenzung bei vom Darlehensnehmer zu zahlendem "Bearbeitungsentgelt"

Prof. Dr. Dietmar Gosch
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Leitsatz

Für ein vom Darlehensnehmer bei Abschluss des Kreditvertrags (hier: öffentlich gefördertes Darlehen) zu zahlendes "Bearbeitungsentgelt" ist kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, wenn das Entgelt im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht (anteilig) zurückzuerstatten ist. Etwas anderes gilt aber, wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese Kündigung in den Augen der Vertragsparteien mehr ist als nur eine theoretische Option (Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 19.01.1978, IV R 153/72, BStBl II 1978, 262).

 

Normenkette

§ 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG, § 250 Abs. 1 HGB

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, die mit Möbeln und Einrichtungsgegenständen handelt. Sie nahm zur Finanzierung eines Möbelhauses im Jahr 2001 über ihre Hausbank drei öffentlich geförderte Darlehen auf:

  • Darlehen I: auf der Grundlage eines Kredits der landeseigenen L-Bank mit 40 %iger Haftungsfreistellung der H-Bank; Zinssatz 7,25 %; Zinsfestschreibung bis 30.09.2006; weder Disagio noch Bearbeitungsentgelt.
  • Darlehen II: auf der Grundlage eines Kredits der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW); Zinssatz 4,85 %; Zinsfestschreibung bis 31.03.2011; einmaliges, nicht laufzeitabhängiges Bearbeitungsentgelt von 4 % der Darlehensvaluta.
  • Darlehen III: auf der Grundlage eines Kredits der L-Bank mit 40 %iger Haftungsfreistellung der H-Bank; Zinssatz 5,6 %; Zinsfestschreibung bis 30.09.2010; einmaliges, nicht laufzeitabhängiges Bearbeitungsentgelt von 4 % der Darlehensvaluta.

Die Klägerin behandelte die Bearbeitungsentgelte für die Darlehen II und III im Rahmen ihrer Gewinn­ermittlung für das Jahr 2001 als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Das FA war der Auffassung, die Bearbeitungsentgelte seien auf der Basis d...

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