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Progressionsvorbehalt bei der Arbeitnehmerveranlagung / 10 Steuerfreie Auslandseinkünfte mit Progressionsvorbehalt

Martin Hilbertz
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Der Progressionsvorbehalt ist anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige folgende Auslandseinkünfte bezogen hat:

  • ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben. Dies gilt nur für Fälle der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG geregelten Fälle. Ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen i. S. d. § 32b Abs. 1 Nr. 4 EStG steuerfrei sind[1] und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen. Bei einem Wechsel des Steuerpflichtigen von der unbeschränkten Steuerpflicht zur "Nicht-Steuerpflicht" oder umgekehrt, wird der Progressionsvorbehalt ebenfalls angewendet.[2] In den Progressionsvorbehalt wird auch die vonseiten des US-Militärs an die US-Soldaten gezahlte "Combat Pay" (Zulage für einen Kampfeinsatz) einbezogen.[3]
  • Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind.
  • Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind.
  • Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Abs. 3 EStG oder § 1a EStG oder § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EStG im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterlegen haben, wenn deren Summe positiv ist. Ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen i. S. d. § 32b Abs. 1 Nr. 4 EStG steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen. Eine Ausdehnung der in § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG geregelten Ausnahmen auf die zuvor angeführten Einkünfte lehnt der BFH ab.[4]

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