Bei den Fahrten im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten handelt es sich bezogen auf das Unternehmen, in dessen Betriebsvermögen sich der Firmenwagen befindet, um Privatfahrten. Mit der 1 %-Regelung sollen jedoch nur die "reinen" Privatfahrten, nicht aber die Fahrten im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten abgegolten sein.[1] Der BFH geht von einer Regelungslücke im Gesetz aus, sodass bei den Privatfahrten zu unterscheiden ist zwischen

  • außerbetrieblichen Fahrten, die keine Privatfahrten sind, weil sie mit anderen Einkunftsarten im Zusammenhang stehen, und
  • privaten Fahrten.

Nach dem BMF-Schreiben vom 18.11.2009[2] bestehen keine Bedenken, die Entnahme für außerbetriebliche Fahrten mangels anderer Anhaltspunkte mit 0,001 % des inländischen Listenpreises des Kfz je gefahrenen Kilometer anzusetzen.

Das Ergebnis ist – wie das vorhergehende Beispiel zeigt – für den Unternehmer besonders ungünstig. Der Ansatz der Entfernungspauschale bringt dafür auch nicht annähernd einen Ausgleich. Wenn der Unternehmer zusätzlich zum 1 %-Wert die Kosten entnehmen muss, die auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen, hat er nur Nachteile.

 
Praxis-Tipp

Bei Anwendung der 1 %-Methode den Firmenwagen nicht für andere Tätigkeiten nutzen

Wenn der Unternehmer die 1 %-Methode ansetzen muss, sollte er seinen Firmenwagen möglichst nicht für Fahrten im Zusammenhang mit Überschusseinkünften verwenden. Dafür sollte möglichst ein privates Fahrzeug verwendet werden, z.  B. das Privatfahrzeug des Ehegatten. Nutzt der Ehegatte dann im Gegenzug für seine Privatfahrten den Firmenwagen des Unternehmers, dann ist das durch die 1 %-Regelung abgegolten.

Konsequenz: Muss der Unternehmer neben dem Betrag nach der 1 %-Methode noch einen weiteren Betrag gewinnerhöhend ansetzen, ergeben sich oftmals sachlich ungerechtfertigte Ergebnisse.

 
Wichtig

Keine Entnahme anzusetzen

Nach dem o.  a. BMF-Schreiben ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer eine zusätzliche Entnahme ansetzt, soweit die Aufwendungen bei der anderen Einkunftsart keinen Abzugsbeschränkungen unterliegen und er sie dort nicht abzieht.

 
Praxis-Beispiel

Firmenwagen wird durch Arbeitnehmer-Ehegatte genutzt

Zum Betriebsvermögen von Herrn Huber gehört ein Firmenwagen, dessen Anschaffungskosten 30.000 EUR betragen haben (Bruttolistenpreis von 35.700 EUR im Zeitpunkt der Erstzulassung). Die privaten Fahrten ermittelt Herr Huber nach der 1 %-Methode, weil seine betrieblichen Fahrten mehr als 50 % betragen.

Die Ehefrau von Herrn Huber ist als Arbeitnehmer beschäftigt und verwendet den Firmenwagen für eine Dienstreise. Die Ehefrau verzichtet darauf, Fahrtkosten als Werbungskosten geltend zu machen. Konsequenz ist, dass der Unternehmer für die Verwendung im außerbetrieblichen Bereich keine gewinnerhöhende Entnahme erfassen muss.

Auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme kann der Unternehmer nur dann verzichten, wenn die Aufwendungen bei der anderen Einkunftsart keinen Abzugsbeschränkungen unterliegen. Wird der Firmen-Pkw z. B. für Fahrten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses genutzt, muss die Entnahme gewinnerhöhend erfasst werden. Bei Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer gelten abweichende Besonderheiten.

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