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Pfandrecht / 2 Bestellung des Pfandrechtes

Prof. Dr. Reinhold Hölscher, Dr. Matthias Michael Nelde
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Bei der Bestellung des Pfandrechtes muss zwischen der Verpfändung beweglicher Sachen und der Verpfändung von Rechten unterschieden werden.

Verpfändung beweglicher Sachen

Befindet sich der Pfandgegenstand im Besitz des Verpfänders, muss er sich mit dem Pfandgläubiger über die Entstehung des Pfandrechts einigen und dem Pfandgläubiger die Sache übergeben.[1] Dabei ist der Verpfänder unmittelbarer Besitzer, der Pfandgläubiger mittelbarer Besitzer des Pfandgegenstandes. Befindet sich der Pfandgegenstand bereits im Besitz des Pfandgläubigers, müssen sich Pfandgläubiger und Verpfänder nur noch über die Entstehung des Pfandrechtes einigen. Eine Übergabe muss nicht mehr stattfinden, da der Pfandgläubiger bereits im Besitz des Gegenstandes ist. Auch in diesem Fall ist der Verpfänder unmittelbarer, der Gläubiger mittelbarer Besitzer des Pfandgegenstandes. Soll der Pfandgegenstand weiterhin im Besitz des Verpfänders bleiben, müssen sich Pfandgläubiger und Verpfänder ebenfalls über das Entstehen des Pfandrechtes einigen. Darüber hinaus muss an Stelle der Übergabe der Mitbesitz durch Mitverschluss vereinbart werden. Das bedeutet, dass weder Verpfänder noch Pfandgläubiger ohne Mithilfe des jeweils anderen an den Pfandgegenstand herankommt. Hier ist sowohl der Pfandgläubiger als auch der Verpfänder unmittelbarer Besitzer des Pfandgegenstandes. Befindet sich der Pfandgegenstand im Besitz eines Dritten, müssen sich Pfandgläubiger und Verpfänder wiederum über das Entstehen des Pfandrechtes einigen. An die Stelle der Übergabe des Pfandgegenstandes tritt in diesem Fall eine Abtretungserklärung des Herausgabeanspruches an den Gläubiger. In der Regel zeigt der Verpfänder den Verlust seines Herausgabeanspruches durch eine Pfandanzeige dem Dritten an. Der Pfandgläubiger kann seinen Herausgabeanspru...

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