Möchte ein Unternehmen ein Patent eines Dritten nutzen, muss es dafür regelmäßig Lizenzgebühren entrichten. Eine solche Lizenz kann ausschließlichen Charakter haben, wenn der Lizenznehmer das alleinige Recht an dem Patent erhält. Der Lizenznehmer darf in diesem Fall auch Unterlizenzen vergeben. Dagegen steht die einfache Lizenz, bei der der Lizenzgeber sein vom Patent gewährtes Nutzungsrecht nicht aufgibt, etwa weil er bereits einfache Lizenzen vergeben hat. Bei einer einfachen Lizenz darf der Lizenznehmer eine Unterlizenz lediglich mit Zustimmung des Lizenzgebers vergeben. Grundsätzlich gilt, dass Rechte, für die Lizenzgebühren gezahlt werden, vertraglich unterschiedlich gestaltet werden können. Mit der Lizenzvergabe können vielfältige Einschränkungen, etwa in Bezug auf Gebiet, Zeit oder Zwecke (z. B. Herstellung oder Vertrieb) verbunden sein.

Lizenzgebühren

Der Lizenznehmer zahlt dem Lizenzgeber in der Regel ein zu vereinbarendes Entgelt für die Überlassung der Nutzung: die Lizenzgebühr. In den meisten Fällen werden Stücklizenzen vereinbart. Wird beispielsweise für die Herstellung eines Produkts eine Lizenz benötigt, zahlt der Lizenznehmer an den Lizenzgeber einen bestimmten Prozentsatz vom Nettoverkaufspeis pro abgesetztem Stück.

Lizenzgebühr = vereinbarter Prozentsatz x Nettoverkaufspreis pro Stück

Die Höhe des Prozentsatzes hängt u. a. von der Branche, der Wettbewerbssituation oder der Umsatzlage ab. Üblich sind Lizenzsätze zwischen 0,5 und 10 %.

Alternativ bzw. ergänzend können auch pauschale Gebühren, Mindestlizenzgebühren oder Kostenbeteiligungen (an der Patentverwaltung) vereinbart werden. Grundsätzlich besteht für den Lizenznehmer die Pflicht, dem Lizenzgeber die Möglichkeit der Überprüfung der Höhe seiner Ansprüche einzuräumen. Einen guten Orientierungspunkt liefert Nr. 10 der „Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst” des BMAS.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge