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Nießbrauch / 1 Wirksamkeit des Nießbrauchs

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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1.1 Zivilrechtliche Wirksamkeit

Zivilrechtlich ist ein Nießbrauch an beweglichen Sachen, z.  B. Wertpapieren, bereits wirksam durch eine entsprechende Vereinbarung und die Übergabe der Sache[1] bzw. bei Rechten durch Abtretung.[2]

Bei Grundstücken ist die notarielle Beurkundung[3] sowie die Eintragung in das Grundbuch notwendig.[4] Fehlt die Grundbucheintragung, entsteht ein obligatorisches Nutzungsrecht, sofern durch einen bürgerlich rechtlich wirksamen Nutzungsvertrag eine schuldrechtlich gesicherte Position begründet[5] und diese auch tatsächlich durchgeführt wird.[6]

Die Zuwendung eines zur Vermietung berechtigenden Nutzungsrechts muss also nicht unbedingt in die Form eines Nießbrauchs gekleidet sein, vielmehr kann sie auch konkludent vereinbart werden.[7] Bei Bestellung eines Nießbrauchs zugunsten minderjähriger Kinder ist die Mitwirkung eines Pflegers notwendig, da der Nießbrauch neben Rechten auch Pflichten des Nießbrauchers begründet und dieser damit nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erhält. Ein solcher rechtlicher Nachteil ist z.  B. der Eintritt in ein Vermietungsverhältnis, aber auch die gesetzlich verankerte Pflicht zur Lastenübernahme oder zum wirtschaftlichen Erhalt des Nießbrauchsobjekts.[8]

Selbst bei Einräumung eines Bruttonießbrauchs ist die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers erforderlich, wenn das Kind in bestehende Mietverhältnisse eintritt oder zur Vermietung verpflichtet ist. Fehlt es an der erforderlichen Mitwirkung des Ergänzungspflegers, entsteht überhaupt kein Nutzungsrecht, d.  h. die Einkünfte werden weiterhin den Eltern zugerechnet.[9] Die Bestellung des Nießbrauchs auch ohne Mitwirkung eines Ergänzungspflegers ist jedoch immer dann in allen noch offenen Fällen anzuerkennen, wenn das Vormundschaftsgericht die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers für entbehrlich gehalte...

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