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Miteigentum

Hans Walter Schoor
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Zusammenfassung

 
Begriff

Miteigentum stellt eine besondere Erscheinungsform des Eigentums dar. Es handelt sich um ein Rechtsverhältnis, durch das mehrere Rechtssubjekte durch das Recht "Eigentum" i. S. d. § 903 ff. BGB miteinander verbunden sind. Wenn das BGB von Miteigentum spricht, meint es das Miteigentum nach Bruchteilen (Bruchteilseigentum). Miteigentum nach Bruchteilen besteht, wenn mehreren Inhabern (natürliche Personen, juristische Personen, auch Gesamthandsgemeinschaften) Eigentumsbruchteile an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zustehen (§§ 1008 ff. BGB). Miteigentümer bilden folglich eine Gemeinschaft nach Bruchteilen (Bruchteilsgemeinschaft i. S. d. §§ 741 ff. BGB). Miteigentum ist zu unterscheiden von Gesamthandseigentum, z.  B. bei Personengesellschaften, der Erbengemeinschaft und der ehelichen Gütergemeinschaft. Miteigentum gehört den Teilhabern zu ideellen Bruchteilen, Gesamthandseigentum gehört nicht den Gesamthändern, sondern steht der Gesamthand ungeteilt zu.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzlich geregelt ist das Bruchteilseigentum in § 903 ff. BGB und den §§ 1008 – 1011 BGB. Die Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft ergeben sich aus den §§ 741 ff. BGB. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich in R 21.6 EStR 2012 und H 21.6 EStH 2018.

1 Bruchteilseigentum und Bruchteilsgemeinschaft

Das Bruchteilseigentum oder Miteigentum nach Bruchteilen ist eine besondere Form des Eigentums, bei der die Sache mehreren Personen gehört und sich die Eigentumsanteile nach Bruchteilen bestimmen.[1]   Jeder Anteil ist ideell und die Eigentümer bilden eine Bruchteilsgemeinschaft. Über seinen Anteil kann jeder Teilhaber frei verfügen[2], d. h. ihn ohne Zustimmung der übrigen Teilhaber veräußern und belasten. Auf die Anteile der übrigen Miteigentümer hat dies keinen Einfluss.[3]

Gegenstück des Bruchteilseigent...

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