Zusammenfassung

 
Begriff

Miteigentum stellt eine besondere Erscheinungsform des Eigentums dar. Es handelt sich um ein Rechtsverhältnis, durch das mehrere Rechtssubjekte durch das Recht "Eigentum" i. S. d. § 903 ff. BGB miteinander verbunden sind. Wenn das BGB von Miteigentum spricht, meint es das Miteigentum nach Bruchteilen (Bruchteilseigentum). Miteigentum nach Bruchteilen besteht, wenn mehreren Inhabern (natürliche Personen, juristische Personen, auch Gesamthandsgemeinschaften) Eigentumsbruchteile an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zustehen (§§ 1008 ff. BGB). Miteigentümer bilden folglich eine Gemeinschaft nach Bruchteilen (Bruchteilsgemeinschaft i. S. d. §§ 741 ff. BGB). Miteigentum ist zu unterscheiden von Gesamthandseigentum, z.  B. bei Personengesellschaften, der Erbengemeinschaft und der ehelichen Gütergemeinschaft. Miteigentum gehört den Teilhabern zu ideellen Bruchteilen, Gesamthandseigentum gehört nicht den Gesamthändern, sondern steht der Gesamthand ungeteilt zu.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzlich geregelt ist das Bruchteilseigentum in § 903 ff. BGB und den §§ 10081011 BGB. Die Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft ergeben sich aus den §§ 741 ff. BGB. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich in R 21.6 EStR 2012 und H 21.6 EStH 2018.

1 Bruchteilseigentum und Bruchteilsgemeinschaft

Das Bruchteilseigentum oder Miteigentum nach Bruchteilen ist eine besondere Form des Eigentums, bei der die Sache mehreren Personen gehört und sich die Eigentumsanteile nach Bruchteilen bestimmen.[1]   Jeder Anteil ist ideell und die Eigentümer bilden eine Bruchteilsgemeinschaft. Über seinen Anteil kann jeder Teilhaber frei verfügen[2], d. h. ihn ohne Zustimmung der übrigen Teilhaber veräußern und belasten. Auf die Anteile der übrigen Miteigentümer hat dies keinen Einfluss.[3]

Gegenstück des Bruchteilseigentums ist das Gesamthandseigentum, bei dem nur gemeinschaftlich über das Eigentum verfügt werden kann, weil Bruchteile nicht existieren.

 
Praxis-Beispiel

Bruchteilseigentum und Gesamthandseigentum

  • Die Eheleute A und B erwerben als Miteigentümer zu je ½ ein Grundstück. Die Eheleute bilden eine Bruchteilsgemeinschaft: Jeder Ehegatte ist zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks.
  • Die Eheleute A und B erben ein Grundstück zu je ½. Die Eheleute bilden eine Erbengemeinschaft. Das Grundstück stellt gesamthänderisches Eigentum dar: Die Eheleute haben kein Bruchteilsrecht am Grundstück – dieses gehört ungeteilt der Erbengemeinschaft.

2 Bilanzierung von Miteigentumsanteilen

Steht ein Wirtschaftsgut, z.  B. ein Gebäude, im Miteigentum von mehreren Personen, z. B. Eheleuten, kann es nur insoweit als Betriebsvermögen bilanziert werden, als es im Miteigentum des Betriebsinhabers steht.[1] Der bilanzielle Ausweis in Handels- und Steuerbilanz wird durch die Miteigentumsquote begrenzt.

 
Praxis-Beispiel

Bilanzierung nur i. H. d. Miteigentumsanteils des Betriebsinhabers

Einzelgewerbetreibender A ist zu ½ Miteigentümer eines unbebauten Grundstücks mit einer Größe von 1.000 qm, das er ausschließlich für eigenbetriebliche Zwecke nutzt. Die andere Hälfte des Grundstücks gehört der Ehefrau des A. Das Grundstück stellt i.  H.  v. 50 % notwendiges Betriebsvermögen des A dar, die andere Hälfte gehört zum Privatvermögen der Ehefrau.

Objektives Nettoprinzip gebietet den vollen Abzug von betrieblichem Aufwand

Die Berechtigung zur Vornahme von AfA setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige Eigentümer des Wirtschaftsguts ist, für das er Aufwendungen getätigt hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er Aufwendungen im betrieblichen Interesse trägt. Der BFH[2] leitet aus dem allen Einkunftsarten zugrunde liegenden objektiven Nettoprinzip ab, dass zur Einkunftserzielung getätigte Aufwendungen auch dann zum Abzug gelangen müssen, wenn und soweit diese Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden.

Besonderheiten ergeben sich daher, wenn ein Steuerpflichtiger, z.  B. ein Arzt-Ehegatte, die Herstellungskosten für ein im Miteigentum der Ehegatten stehendes Gebäude allein getragen hat und er das Gebäude für betriebliche Zwecke, z.  B. als Praxis, nutzen darf. In diesem Fall kann nach der Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass der Arzt – was den Miteigentumsanteil seines Ehegatten an den Praxisräumen betrifft – diese Aufwendungen im Hinblick auf ein ihm zugestandenes Nutzungsrecht tätigt und sie bei ihm bilanztechnisch als Aufwandsverteilungskosten "wie ein materielles Wirtschaftsgut "zu aktivieren und nach den für dieses Gebäude maßgebenden Afa-Sätzen abzuschreiben sind.[3] Nach neuerer Erkenntnis des BFH[4] kommt allerdings AfA z. B. nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, die nur für Gebäude des Betriebsvermögens, nicht aber für Gebäude des Privatvermögens vorgesehen ist, für diesen Aufwandsverteilungsposten nicht in Betracht. Der Aufwand kann nur nach den Vorschriften, die für Gebäude des Privatvermögens gelten, abgezogen werden.

 
Praxis-Tipp

Aufwandsverteilungsposten kann nicht Träger stille...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge