Die Abrechnung der Lohnsteuer erfolgt gem. § 40 a EStG in folgenden Varianten:

  • 2 % pauschale Lohnsteuer, wenn die Rentenversicherung pauschal mit 15 % berechnet wird,
  • 20 % pauschale Lohnsteuer, wenn keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden oder
  • nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers.

7.1 Pauschale Lohnsteuer von 2 % für Arbeitnehmer mit einem Minijob

Zahlt der Arbeitgeber den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 %, hat er die Möglichkeit, die Lohnsteuer pauschal mit 2 % vom Arbeitsentgelt zu berechnen.[1] Eine individuelle Abrechnung erfolgt dann nicht.

Vorteil: In der 2 %igen Pauschalsteuer sind die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und auch die Kirchensteuer enthalten (der 2 %ige Pauschalsteuersatz ist auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner Kirche angehört). Die pauschale Lohnsteuer von 2 % ist zusammen mit den pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen an die Knappschaft-Bahn-See (Minijobzentrale) abzuführen.

7.2 Pauschale Lohnsteuer von 20 % für Arbeitnehmer mit mehreren Minijobs ohne pauschale Rentenversicherung

Übt der Minijobber z. B. mehr als einen Minijob aus, darf die Lohnsteuer nicht pauschal mit 2 % berechnet werden, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Die 2 %ige pauschale Lohnsteuer setzt voraus, dass die Rentenversicherungsbeiträge pauschal mit 15 % zu berechnen sind. Ohne pauschale Rentenversicherungsbeiträge kann die Lohnsteuer dann nur mit 20 % vom Arbeitsentgelt berechnet werden.[1] Zusätzlich fallen der Solidaritätszuschlag (5,5 % der pauschalen Lohnsteuer) und die Kirchensteuer (nach dem jeweiligen Landesrecht) an. Es besteht auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers abzurechnen. Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe auch zur pauschalen Lohnsteuer erhoben. Die Nullzone kommt bei der pauschalen Lohnsteuer nicht zur Anwendung, sodass insoweit keine Entlastung eintritt.

 
Praxis-Beispiel

Pauschale Abrechnung mit 20 % bei einem Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen

Ein Unternehmer hat einen Arbeitnehmer für einen monatlichen Arbeitslohn von 300 EUR eingestellt. Der Arbeitnehmer ist noch bei einem anderen Unternehmer beschäftigt und erhält dort einen monatlichen Arbeitslohn von 280 EUR. Der Arbeitslohn des Arbeitnehmers beträgt somit insgesamt 580 EUR. Es handelt sich deshalb sozialversicherungsrechtlich nicht mehr um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Der Arbeitslohn liegt zwischen 538 EUR und 2.000 EUR, sodass die Beiträge nach der Regelung für den sog. Übergangsbereich zu ermitteln sind.

Steuerlich handelt es sich jedoch nach wie vor um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, weil hier keine Zusammenrechnung erfolgt. Die Pauschalierung mit 2 % entfällt jedoch, weil keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge von 15 % gezahlt werden. Der Unternehmer rechnet also entweder nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen ab oder pauschal mit 20 %. Die pauschale Abrechnung sieht dann wie folgt aus:

 
Arbeitslohn 300,00 EUR
Lohnsteuer 20 % = 60,00 EUR
Solidaritätszuschlag 60 EUR × 5,5 % = 3,30 EUR
Kirchensteuer z. B. 60 EUR × 7 % = 4,20 EUR
insgesamt somit 367,50 EUR

An Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zahlt der Unternehmer pauschal 67,50 EUR. Anmeldung und Zahlung der Lohnsteuer erfolgen an das Finanzamt. Zusätzlich fallen noch die Umlagebeiträge an.

Die pauschale Lohnsteuer von 20 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. zuzüglich Kirchensteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung auszuweisen, die elektronisch an das Finanzamt übersandt wird. Der Unternehmer zahlt also an sein Finanzamt und nicht an die Minijobzentrale.

7.3 Besteuerung nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen

Der Arbeitgeber kann in Abstimmung mit seinem Arbeitnehmer auf einen pauschalen Abzug der Lohnsteuer verzichten und stattdessen die Lohnsteuer nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen abrechnen. Die Merkmale für den Lohnsteuerabzug muss der Arbeitgeber elektronisch abrufen.

Nachteil: Der Arbeitnehmer muss den Arbeitslohn in seine Einkommensteuererklärung einbeziehen.

Die Höhe der Lohnsteuer hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab. Bei der Lohnsteuerklasse I für Alleinstehende, II für Alleinstehende mit mindestens einem haushaltszugehörigen Kind, oder III und IV für Verheiratete fällt für einen monatlichen Arbeitslohn bis zu 538 EUR keine Lohnsteuer an. Der Solidaritätszuschlag fällt seit dem 1.1.2021 nicht mehr an.

 
Praxis-Tipp

Genau prüfen, ob sich der Verzicht auf die 2 %ige pauschale Lohnsteuer lohnt

Der Verzicht auf die 2 %ige pauschale Lohnsteuer lohnt sich nur, wenn das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten so niedrig liegt, dass keine Steuer anfällt. Sobald wegen anderer Einkünfte Steuern fällig werden, ist die 2 %ige Lohnsteuer vorteilhafter, weil der Arbeitslohn nicht in die Einkommensteuererklärung einzubeziehen ist. Die endgültige Steuerbelastung beträgt insoweit 2 %.

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