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Minijobs, geringfügige Beschäftigung / 7 Lohnsteuer: 2 % oder 20 % oder individuell

Carola Hausen
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Die Abrechnung der Lohnsteuer erfolgt gem. § 40 a EStG in folgenden Varianten:

  • 2 % pauschale Lohnsteuer, wenn die Rentenversicherung pauschal mit 15 % berechnet wird,
  • 20 % pauschale Lohnsteuer, wenn keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden oder
  • gem. § 39b EStG nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers.

7.1 Pauschale Lohnsteuer von 2 % für Arbeitnehmer mit einem Minijob

Zahlt der Arbeitgeber den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 %, hat er die Möglichkeit, die Lohnsteuer pauschal mit 2 % vom Arbeitsentgelt zu berechnen.[1] Eine individuelle Versteuerung erfolgt dann nicht.

Vorteil: In der 2 %igen Pauschalsteuer sind die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und auch die Kirchensteuer enthalten (der 2 %ige Pauschalsteuersatz ist auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner Kirche angehört). Die pauschale Lohnsteuer von 2 % ist zusammen mit den pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen an die Knappschaft-Bahn-See (Minijobzentrale) abzuführen.

[1] § 40 a Abs. 2 EStG.

7.2 Pauschale Lohnsteuer von 20 % für Arbeitnehmer mit mehreren Minijobs ohne pauschale Rentenversicherung

Übt der Minijobber z. B. mehr als einen Minijob aus, darf die Lohnsteuer nicht pauschal mit 2 % berechnet werden, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Die 2 %ige pauschale Lohnsteuer setzt voraus, dass die Rentenversicherungsbeiträge pauschal mit 15 % zu berechnen sind. Ohne pauschale Rentenversicherungsbeiträge kann die Lohnsteuer dann nur mit 20 % vom Arbeitsentgelt berechnet werden.[1] Zusätzlich fallen der Solidaritätszuschlag (5,5 % der pauschalen Lohnsteuer) und die Kirchensteuer (nach dem jeweiligen Landesrecht) an. Es besteht auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers abzurechnen. Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe auch zur pauschalen Lohnsteuer erhoben. Die Nullzone kommt bei der pauschalen Lohnsteuer nicht zur Anwendung, sodas...

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