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Mautpflichtige Straße als kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Georg Schmitt
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Leitsatz

Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Eine längere Strecke ist nicht deswegen als "verkehrsgünstiger" i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG anzusehen, weil sie wegen der Ersparnis von Mautgebühren kostengünstiger ist.

 

Sachverhalt

Im Steuerbescheid 2010 erkannte das Finanzamt nur Aufwendungen für Fahrten des Klägers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i. H. v. 726 EUR an (= 220 Tage * 11 km* 0,30 EUR) als Werbungskosten an. Bei der Berechnung der Fahrtstrecke ging es davon aus, dass die kürzeste Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 11 km beträgt und durch einen mautpflichtigen Tunnel führt.

Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, dass eine kostengünstigere Straßenverbindung als "offensichtlich verkehrsgünstiger" angesehen, und für die Ermittlung der Entfernungspauschale berücksichtigt werden könne.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass entgegen der Auffassung des Klägers das Tatbestandsmerkmal der "verkehrsgünstigeren" Straßenverbindung nicht gleichzusetzen ist mit der "kostengünstigeren" Verbindung. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kann verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung eine andere Route dann sein, wenn eine deutliche Zeitersparnis erzielt wird. Der weiteren Argumentation des Klägers, dass es sich bei dem Streckenabschnitt durch den Tunnel nicht um eine öffentliche Straße im eigentlichen Sinn handele, weil der Tunnel privat finanziert sei, ist das FG nicht gefolgt. Im Streitfall konnte offenbleiben, ob Mautgebühren als Kosten für Straßennutzung von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst werden oder als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG neben der Entfernungspauschal...

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