Der An- und Verkauf von 17 Oldtimern innerhalb von 3 Jahren stellt eine steuerlich relevante gewerbliche Tätigkeit i.  S.  d. § 15 Abs. 1 EStG dar. Wegen der über mehrere Jahre erzielten Gewinne fand die Behauptung des Händlers, es handle sich um eine Liebhaberei, keine Berücksichtigung.[1]

[1] Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 5.11.1996, IV 649/96.

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