Der An- und Verkauf von 17 Oldtimern innerhalb von 3 Jahren stellt eine steuerlich relevante gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 EStG dar. Wegen der über mehrere Jahre erzielten Gewinne fand die Behauptung des Händlers, es handle sich um eine Liebhaberei, keine Berücksichtigung.[1]
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