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Leistungsort für Portfolioverwaltung

Dr. Suse Martin
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Leitsatz

1. Die Regelung über den Leistungsort in § 3a Abs. 4 UStG umfasst, anders als die gemeinschaftsrechtliche Regelung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der 6. EG-RL, nicht alle Bank- und Finanzumsätze.

2. Die "bankmäßige Vermögensverwaltung" im Sinn einer Verwaltung von aus Wertpapieren und Termingeldern bestehenden Vermögen nach eigenem Ermessen wird entweder vom Begriff der Bank- und Finanzumsätze i.S.d. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich der 6. EG-RL umfasst oder fällt als Leistung von Beratern u.a. unter die Regelung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der 6. EG-RL.

3. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG kommt nicht nur für Leistungen der Kapitalanlagegesellschaft selbst in Betracht, sondern bei richtlinienkonformer Auslegung auch für Leistungen eines außenstehenden Verwalters.

 

Normenkette

§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Nr. 8 und Nr. 10, § 4 Nr. 8 Buchst. a, § 3a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG, Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Bank, erzielte Erlöse in Gestalt von "Portfolio-Management-Gebühren" aus der Verwaltung von Geldvermögen für einen Anleger aus Drittländern (u.a. Kuwait) und aus einem Mitgliedstaat (Luxemburg). Sie konnte das ihr anvertraute Vermögen (Aktien, Obligationen, Termingelder) im Rahmen von im Voraus vereinbarten Anlagerichtlinien nach eigenem Ermessen im Namen und für Rechnung des jeweiligen Anlegers umschichten. Die bei der Umschichtung der Portfolios anfallenden Kos­ten waren von den Kunden gesondert zu tragen.

Das FG bestätigte das FA (EFG 2004, 1012): Die von der Klägerin erbrachten Portfolio-Management-Leistungen seien als individuelle Vermögensverwaltung im Inland steuerbar und steuerpflichtig.

 

Entscheidung

Die Revision führte aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen ...

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