Unter Leasing versteht man im Allgemeinen die Vermietung von Gütern, Immobilien oder auch Arbeitskräften durch gewerbsmäßige Unternehmen (Leasinggesellschaften). Beim Leasing überlässt der Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen ein fest vereinbartes Entgelt (Leasingrate) die Nutzung eines Wirtschaftsguts (Leasingobjekt), ohne dass es zwingend zur Übertragung des rechtlichen Eigentums an dem Leasingobjekt kommt. Am Ende der Vertragslaufzeit kann der Leasingnehmer das Leasingobjekt an den Leasinggeber zurückgeben oder, bei entsprechender Vereinbarung, den Leasingvertrag verlängern bzw. das Leasingobjekt erwerben.

Es besteht ein Dreiecksverhältnis zwischen Leasinggeber, Leasingnehmer und Hersteller des Leasingobjekts. Der Leasinggeber kauft das Leasingobjekt von dem Hersteller (Lieferung). Die Überlassung des Leasingobjekts erfolgt nach Abschluss des Leasingvertrags zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer meist direkt vom Hersteller an den Leasingnehmer, der seinerseits für die Nutzung Leasingraten an den Leasinggeber entrichtet.

Grenzüberschreitende Leasing-Fälle können abweichend von den allgemeinen Grundsätzen behandelt werden.[1]

 
Wichtig

Keine umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen zwischen Hersteller und Leasingnehmer

Umsatzsteuerliche Leistungsbeziehungen zwischen Hersteller und Leasingnehmer bestehen grundsätzlich nicht. Sie können nur vorliegen, wenn der Hersteller selbst als Leasinggeber auftritt.

 
Praxis-Tipp

Vertragliche Klausel zum Übergang des Eigentums entscheidend für die Einstufung als Lieferung oder sonstige Leistung

Umsatzsteuerlich definiert sich das Leasing

  • als sonstige Leistung (Vermietung) oder
  • als Lieferung.

Ist der Leasing-Nehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung berechtigt, wie ein Eigentümer über den Leasing-Gegenstand zu verfügen, ist die Übergabe des Leasing-Gegenstands durch den Leasing-Geber an den Leasing-Nehmer eine Lieferung. Hiervon kann für vor dem 18.3.2020 abgeschlossene Leasing-und Mietverträge i. d. R. ausgegangen werden, wenn der Leasing-Gegenstand einkommensteuerrechtlich dem Leasingnehmer zuzurechnen ist. Für nach dem 18.3.2020 abgeschlossene Verträge ist von einer geänderten Verwaltungsauffassung auszugehen.[2]

[1]

S. Abschnitt 4.5.

[2] Abschn. 3.5 Abs. 5 UStAE i. d. F. des BMF, Schreiben v. 18.3.2020, BStBl 2020 I S. 286.

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