Kommentar

Aus Kfz-Leasingkosten erhält der unternehmerische Leasingnehmer den Vorsteuerabzug (soweit gesondert in Rechnung gestellt, Leasing ). Dies gilt auch für die zu Beginn des Leasingverhältnisses geleistete Sonderzahlung. Bei vorzeitiger Kündigung des Leasingvertrags (durch den Leasingnehmer) erhält der Leasingnehmer die anteilige Sonderzahlung abzüglich des vertraglich vorgesehenen Schadensersatzbetrags zurück.

Die Sonderzahlung gilt als für die vereinbarte Gesamtleasingzeit geleistet. Bei der vorzeitigen Aufhebung des Leasingverhältnisses muß deshalb der Leasingnehmer die anteilig auf die zurückgewährte Sonderzahlung vor Abzug des einbehaltenen Schadensersatzes entfallende gewährte Vorsteuer berichtigen und dem Finanzamt zurückzahlen. Der vom Leasinggeber geltend gemachte Schadensersatz ist echter nicht steuerbarer Schadenersatz und bei der Vorsteuerberichtigung nicht mindernd zu berücksichtigen.

Die Vorsteuerberichtigung ist in dem Voranmeldungszeitraum der tatsächlichen Beendigung des Leasingverhältnisses vorzunehmen. Der Zeitpunkt der Berichtigung der Sonderzahlungsrechnung ist unbeachtlich.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.08.1995, V R 55/94

Anmerkung

Anmerkung: Erfolgt bei einem im Konkurs befindlichen Leasingnehmer die vorzeitige Beendigung des Leasingverhältnisses erst nach Konkurseröffung durch Initiative des Konkursverwalters, gehört der Anspruch des Finanzamts auf Vorsteuerrückzahlung zu den Massekosten nach § 58 KO .

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