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Kurzfristige Beschäftigung: Richtig einstufen, abrechnen ... / 3 Vor- und Nachteile einer kurzfristigen Beschäftigung und die Unterschiede bei Lohnsteuer und Sozialversicherung

Martina Schäfer , Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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3.1 Wann eine kurzfristige Beschäftigung besonders vorteilhaft ist

Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind in der Regel vorteilhafter als alle anderen Arten einer Teilzeitbeschäftigung. Kurzfristige Beschäftigungen gibt es als abgabenfreie Teilzeitbeschäftigung im Sozialversicherungsrecht[1] und als Teilzeitbeschäftigung gemäß § 40 a Abs. 1 EStG, bei der die Lohnsteuer pauschal mit 25 % ermittelt werden kann. Die Voraussetzungen bei der Sozialversicherung und der Lohnsteuer sind allerdings nicht deckungsgleich.[2] Liegt sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vor, steuerlich jedoch nicht, dann kann die Lohnsteuer nur individuell und nicht pauschal abgerechnet werden.

 
Praxis-Tipp

Vorteile einer kurzfristigen Beschäftigung

Bevor der Unternehmer einen Minijob vereinbart, sollte er prüfen, ob nicht – zumindest vorübergehend – die kurzfristige Beschäftigung günstiger für ihn ist. Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind besonders vorteilhaft, weil

  • keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, also auch keine pauschalen Abgaben wie bei einem Minijob und
  • bei der individuellen Abrechnung häufig keine Lohnsteuer anfällt.

Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse eignen sich daher auch sehr gut, um den Ehegatten oder die eigenen Kinder für einen begrenzten Zeitraum zu beschäftigen.

 
Praxis-Beispiel

Vergleich zwischen kurzfristiger Beschäftigung und Minijob

Ein Unternehmer hat mit seinem Arbeitnehmer einen Rahmenarbeitsvertrag über einen Zeitraum von 12 Monaten vereinbart. Der kurzfristig Beschäftigte arbeitet an 34 Stunden im Monat. Bei einem Stundenlohn von 12,82 EUR zahlt er ihm 435,88 EUR im Monat. Der Vergleich zwischen kurzfristiger Beschäftigung und Minijob sieht wie folgt aus:

 
 

kurzfristige Beschäftigung

(§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV)

Minijob

(§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV)
Arbeitslohn: 34 Stunden × 12,82 EUR = 435,88 EUR 435,...

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