Soweit ein bestimmtes Fahrzeug, eine bestimmte Fahrzeugart oder das Halten von Fahrzeugen durch bestimmte Halter in vollem Umfang nach einer der Vorschriften des § 3 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, besteht aus kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Sicht keine Notwendigkeit, für dieses Fahrzeug ein Oldtimer-Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 FZV zu beantragen. Bei Prüfung, ob der Antrag auf Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens lohnend ist oder ob eine Steuerbefreiung nach § 3 KraftStG in Anspruch genommen wird, sollten auch außersteuerliche Gründe in Betracht gezogen werden. Die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens hat über kraftfahrzeugsteuerrechtliche Betrachtungen hinausgehende Vorteile. Insbesondere erlaubt das Oldtimer-Kennzeichen unabhängig von der Schadstoffplakette die Einfahrt in sog. Umweltzonen; siehe Ausführungen zu 2.2.

Die Vorschrift des § 3a KraftStG sieht für einen schwerbehinderten Fahrzeughalter je nach Grad und Ausprägung seiner Behinderung eine völlige – § 3a Abs. 1 KraftStG – oder teilweise – § 3a Abs. 2 KraftStG – Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für ein Kraftfahrzeug vor. Voraussetzung für diese Vergünstigungen ist, dass das Fahrzeug von der schwerbehinderten Person gehalten wird. Bei der Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens für ein bestimmtes Fahrzeug handelt es sich nicht um ein Halten nach § 3a Abs. 1, 2 KraftStG[1], sodass für ein Fahrzeug eines schwerbehinderten Menschen, für welches ein Oldtimer-Kennzeichen zugeteilt wurde, die Steuervergünstigungen nach § 3a KraftStG für dieses Fahrzeug nicht in Betracht kommen.

Gleichwohl kann die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens sinnvoll sein, z. B. wenn das Fahrzeug über die engen Regelungen des § 3a KraftStG hinaus genutzt werden soll. Bei Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens unterliegt das Fahrzeug, anders als bei Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3a Abs. 1 KraftStG oder der Steuerermäßigung nach § 3a Abs. 2 KraftStG, keiner Beschränkung der Nutzung nach. § 3a Abs. 3 KraftStG und darf nicht nur von dem behinderten Menschen oder für Fahrten benutzt werden, die im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung dieses Menschen stehen. Eine Vergünstigung nach § 3a KraftStG entfällt darüber hinaus, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von über Handgepäck hinausgehender Güter, zur entgeltlichen Beförderung von Personen, die über eine gelegentliche Mitbeförderung hinausgeht, genutzt wird.

Steuerbefreiungen nach §§ 3b, 3c und 3d KraftStG

Die an den Begriff des Haltens gebundene Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Pkw mit Selbstzündungsmotor nach § 3 b KraftStG kommt regelmäßig für Fahrzeuge, für die die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens beantragt werden kann, nicht in Betracht. Voraussetzung für diese Begünstigung ist eine erstmalige Zulassung in der Zeit vom 1.1.2011 bis 31.12.2013 und eine Erfüllung der Schadstoffstufe Euro 6 i. S. d. Anh. I der VO (EG) Nr. 715/2007. Eine an das Halten eines Fahrzeugs gebundene Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Pkw mit Selbstzündungsmotor nach § 3 c KraftStG kommt ebenfalls regelmäßig für Fahrzeuge, für die die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens beantragt werden kann, nicht in Betracht. Eine an das Halten eines Fahrzeugs gebundene Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge nach § 3d KraftStG kommt ebenfalls für solche Fahrzeuge, für die die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens beantragt werden kann, nicht in Betracht. Die Fristen des § 3d Abs. 1 KraftStG schließen dies gesetzlich aus. Die Zahl der Oldtimer i. S. d. § 2 Nr. 22 FZV, die elektrisch angetrieben werden, werden eher überschaubar sein. Dem Autor sind insbesondere die Fahrzeuge der Baureihe der Firma Detroit Electric, Milburn Light Electric, Rauch & Lang, Woods, Baker Motor-Vehicle und Hansa Lloyd vom Anfang des 20. Jahrhunderts bekannt. Gleichwohl kann je nach Fahrzeug die für Elektrofahrzeuge geltende Besteuerung nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht günstiger sein als die Pauschalsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG. Eine solche Besteuerung kommt auch für solche alten Wagen in Betracht, die nachträglich auf Elektroantrieb umgebaut worden sind und damit auch keine Oldtimer i. S.d § 2 Nr. 22 FZV mehr sind.

 
Praxis-Tipp

Oldtimer-Kennzeichen oder Steuerbefreiung

Ob die Beantragung eines Oldtimer-Kennzeichens bei der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer fahrzeugbezogenen oder persönlichen Steuerbefreiung vorteilhaft ist, sollte in jedem Einzelfall geprüft werden. Hierbei sollten neben kraftfahrzeugsteuerrechtlichen auch verkehrsrechtliche Gesichtspunkte geprüft werden.

Nach der Systematik des KraftStG kommt bei Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens auch die Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger nach § 10 KraftStG nicht in Betracht. Auf Antrag wird hier die Kraftfahrzeugsteuer für solche Anhänger nicht erhoben, die hinter einem Zugfah...

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