Als Lieferung gegen Entgelt gilt auch das Verbringen von Ware des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung.[1] Ausgenommen hierbei ist das Verbringen zu einer nur vorübergehenden Verwendung.[2]

Beim Verbringen von Ware in ein Konsignationslager ist stets von einer nicht nur vorübergehenden Verwendung auszugehen. Damit führt ein solches Verbringen in ein Konsignationslager im übrigen Gemeinschaftsgebiet (nicht Drittland!) zu einer steuerbaren Lieferung in diesem Sinne. Diese gilt jedoch gleichzeitig als innergemeinschaftliche Lieferung[3] und ist deshalb grundsätzlich steuerfrei.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Unternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus dem Mitgliedstaat hat und verwendet, in dem das Konsignationslager liegt. Außerdem muss er die Bemessungsgrundlage für diesen Vorgang in der Zusammenfassenden Meldung[4] anmelden, dabei muss er die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mitgliedstaates des Konsignationslagers angeben. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer errechnet sich aus dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand.[5] Damit gehören insbesondere die Transportkosten zum Konsignationslager ebenfalls zur Bemessungsgrundlage.

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