Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Unternehmer, die die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 UStG erfüllen, sind automatisch Kleinunternehmer; sie können aber auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19 Abs. 3 UStG verzichten; d. h., sie besteuern dann ihre Umsätze wie alle der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmer. In diesen Fällen sind sie berechtigt, die von ihnen geschuldete Umsatzsteuer in ihren Rechnungen gesondert auszuweisen. Sie erhalten dann auch den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG, soweit sie keine Ausschlussumsätze nach § 15 Abs. 1a – Abs. 2 UStG ausführen. Die entstandene Umsatzsteuer ist bei ihrem Finanzamt anzumelden und der nach Abzug der Vorsteuerbeträge verbleibende Betrag ist abzuführen. Es gelten dann die allgemeinen Pflichten zur Abgabe von Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen. Soweit der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung erklärt worden ist, wird er von Beginn des Kalenderjahrs an wirksam, für das der Verzicht erklärt worden ist.
Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung kann für das laufende Kalenderjahr (somit auch für die Zukunft) erklärt werden, er kann aber auch für die Vergangenheit – für abgeschlossene Veranlagungszeiträume – erklärt werden. Der Unternehmer kann bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung unwiderruflich erklären.
Wenn der Unternehmer nach § 19 Abs. 3 UStG die Regelbesteuerung gewählt hat, ist er 5 Jahre an diese Erklärung gebunden. Erst nach Ablauf von 5 Jahren seit erstmaliger Besteuerung kann der Unternehmer wieder zur Besteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG zurückkehren. Nach Ablauf der Bindungsfrist wirkt der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung ...