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Kindergeld bei Zweitausbildung des Kindes

Dr. Hubertus Gschwendtner
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Leitsatz

Das Kindergeld, das zugunsten des Vaters einer Tochter, die eine Zweitausbildung absolviert, festgesetzt ist, kann in analoger Anwendung des § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG an die Tochter ausgezahlt werden, wenn der Vater tatsächlich keinen Unterhalt leistet und zivilrechtlich auch nicht dazu verpflichtet ist.

 

Normenkette

§ 74 Abs. 1 EStG , § 62 EStG , § 63 EStG , § 48 SGB I , § 1602 Abs. 1 BGB , § 1610 Abs. 2 BGB

 

Sachverhalt

Dem Kläger war für seine Tochter, die ein Zweitstudium begonnen hatte, Kindergeld bewilligt worden. Kurz darauf beantragte die Tochter, das Kindergeld zukünftig an sie zu überweisen, da ihr Vater keinen Unterhalt zahle. Der Beklagte bewilligte daraufhin gem. § 74 Abs. 1 EStG die Auszahlung des Kindergeldes von 200 DM monatlich unmittelbar an die Tochter.

Das FG wies die Klage des Klägers ab. Zwar bestehe gegenüber Kindern eine gesetzliche Unterhaltspflicht gern. §§ 1601 ff. BGB wegen einer Zweitausbildung nicht, wenn Eltern ihrem Kind bereits eine seinen Neigungen und seiner Begabung entsprechende Berufsausbildung hätten zukommen lassen. Es widerspreche aber dem Zweck des Kindergelds, dass Eltern Kindergeld bezögen und das Kindergeld nicht für das Kind, sondern für ihren eigenen Unterhalt verwendeten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass zumindest in Höhe des Kindergeldanspruchs eine Unterhaltspflicht der Eltern bestehe und das Kindergeld an das Kind zu zahlen sei, wenn die Eltern dieser Verpflichtung nicht nachkämen.

 

Entscheidung

Der BFH folgte dem FG zwar im Ergebnis, nicht aber in der Begründung.

Es bestehe bei einer Zweitausbildung weder eine familienrechtliche Unterhaltspflicht noch ergebe sich eine solche aus anderen Gründen. Trotzdem könnten die Eltern Kindergeld beanspruchen; der Anspruch setze nicht voraus, dass eine Unterhaltspflicht ...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Auszahlung des Kindergeldes an das Kind in analoger Anwendung des § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG  Leitsatz (amtlich) Das Kindergeld, das zugunsten des Vaters einer Tochter, die eine Zweitausbildung absolviert, festgesetzt ...

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