Die Besteuerung der Bürger hat nach deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu erfolgen. Dies ergibt sich aus dem Grundgesetz (insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG – Gleichheitsgrundsatz) und den darauf gestützten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
Da die Erziehung und Betreuung von Kindern für die betroffenen Eltern mit erheblichen Aufwendungen und Belastungen verbunden sind, ist im Einkommensteuerrecht zum Ausgleich hierfür eine Fülle von steuerlichen Vergünstigungen geschaffen worden.
Grundlage und Ausgangspunkt der steuerlichen Vergünstigungen ist der Familienleistungsausgleich, nämlich das System von Kindergeld und Kinderfreibetrag.
Zusammenhang von Kindergeld und den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG
Zentrale Vorschrift zur Regelung des Familienleistungsausgleichs ist § 31 EStG. Danach wird die steuerliche Entlastung für das Existenzminimum von Kindern im gesamten Veranlagungszeitraum durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG (= Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf – Bedarfsfreibetrag) oder durch das Kindergeld nach dem EStG bewirkt. Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.
Die Voraussetzungen für das Kindergeld nach dem EStG und den Kinderfreibetrag sind im Wesentlichen dieselben. Unterschiede bestehen nur hinsichtlich folgender Regelungen:
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Voraussetzungen für |
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Kindergeld |
Kinderfreibetrag |
| a) |
Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer mit Wohnsitz im Inland (unbeschränkt Steuerpflichtige) |
Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte usw. |
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| b) |
Berücksichtigung von Stiefkindern beim Stiefelternteil (gilt auch für eingetragene Lebenspartner) |
Aufnahme in den Haushalt |
Übertragung des Kinderfreibetrags von einem Elternteil |
| c) |
Berücksichtigung... |