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Karussellgeschäfte: Jeder einzelne Umsatz ist für sich zu betrachten

Dr. Suse Martin
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Leitsatz

Umsätze wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die nicht selbst mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet sind, sind Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher ausführt, und eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S.d. Art. 2 Nrn. 1, 4 und 5 Abs. 1 der 6. EG-RL in der durch die RL 97/7/EG des Rats vom 10.4.1995 geänderten Fassung, wenn sie die objektiven Kriterien erfüllen, auf denen diese Begriffe beruhen, ohne dass es auf die Absicht eines von dem betroffenen Steuerpflichtigen verschiedenen, an derselben Lieferkette beteiligten Händlers und/oder den möglicherweise betrügerischen Zweck – den dieser Steuerpflichtige weder kannte noch kennen konnte – eines anderen Umsatzes ankommt, der Teil dieser Kette ist und der dem Umsatz, den der betreffende Steuerpflichtige getätigt hat, vorausgeht oder nachfolgt.

Das Recht eines Steuerpflichtigen, der solche Umsätze ausführt, auf Vorsteuerabzug wird auch nicht dadurch berührt, dass in der Lieferkette, zu der diese Umsätze gehören, ohne dass dieser Steuerpflichtige hiervon Kenntnis hat oder haben kann, ein anderer Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet ist.

 

Normenkette

Art. 2 Nr. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 6. EG-RL (vgl. § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1 UStG)

 

Sachverhalt

Die in Großbritannien ansässigen Optigen (O), Fulcrum (F) und Bond House (B) kauften hauptsächlich Mikroprozessoren von in Großbritannien ansässigen Gesellschaften, die sie an Kunden in anderen Mitgliedstaaten verkauften, und machten erfolglos Vorsteuerbeträge geltend.

Das vorlegende Gericht ging davon aus, dass tatsächlich Lieferungen erfolgt sind, O, F und B etc. gutgläubig waren und keinen geschäftlichen Kontakt zu den betrügerischen Händlern hatt...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Umsatzsteuer-Karussellbetrug, Unternehmereigenschaft, wirtschaftliche Tätigkeit, Vorsteuerabzug  Leitsatz (amtlich) Umsätze wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die nicht selbst mit einem ...

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