Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung am Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.[1]

Die Beitragskalkulation des Versicherungsunternehmens sieht regelmäßig erhebliche Sicherheitszuschläge vor, die bei den Versicherern zu Überschüssen führen[2] und den Versicherungsnehmern größtenteils in Form einer Überschussbeteiligung gutgeschrieben werden. Die Form der Überschussbeteiligung erfolgt i. d. R. als jährlicher Überschussanteil und unter bestimmten Voraussetzungen als Schlussüberschussanteil bei Beendigung des Versicherungsvertrags. Der Überschuss ergibt sich je nach Geschäftsjahr aus dem sog. Risikoergebnis, dem Kostenergebnis, dem Ergebnis der Kapitalanlagen sowie aus dem Storno, der Rückversicherung und sonstigen Positionen (z. B. den Steuern). Diese Überschussbeteiligung beeinflusst maßgebend die Höhe der Ablaufleistung zum Vertragsende.

Wegen der Beteiligung an den Überschüssen im Einzelnen vgl. das BMF-Schreiben v. 1.10.2009.[3]

[2] So jedenfalls vor Eintritt der inwischen auslaufenden Niedrigzinsphase an den Kapitalmärkten.

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