Hat das Finanzamt die Ist-Versteuerung genehmigt, gilt diese Genehmigung so lange, bis sie widerrufen wird, z. B. weil die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Der Widerruf kann aber immer nur zu Beginn eines Kalenderjahres erfolgen. Stellt das Finanzamt bei der Bearbeitung von Steuererklärungen oder bei einer Betriebsprüfung fest, dass der Vorjahresumsatz mehr als 800.000 EUR betragen hat, kann es seine Genehmigung nur für die Zukunft widerrufen. Wechselt der Freiberufler (freiwillig) von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung, darf er die Ist-Besteuerung bereits für das Jahr, in dem die Umstellung erfolgt, nicht mehr anwenden. Ausnahme: Der Vorjahresumsatz hat nicht mehr als 800.000 EUR betragen. Der Freiberufler sollte das Finanzamt über den Wechsel der Gewinnermittlungsart informieren und sich die Fortführung der Ist-Besteuerung nochmals genehmigen lassen, wenn sein Vorjahresumsatz nicht mehr als 800.000 EUR betragen hat.

Ein rückwirkender Widerruf ist nur dann möglich, wenn der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt bewusst falsche Angaben gemacht hat. Bei einem rückwirkenden Widerruf muss der Unternehmer seine Umsätze ab sofort nach vereinbarten Entgelten versteuern und die Umsatzsteuer aus den noch nicht bezahlten Rechnungen in die nächste Umsatzsteuervoranmeldung aufnehmen.

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