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Investmentfonds / 2.2.6 Übergangsfragen

Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
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Der Wechsel vom "alten" ins "neue" Recht ist in § 56 InvStG geregelt. Zum einen werden die laufenden Erträge bis zum Jahresende 2017 noch nach der bis dahin geltenden Rechtslage versteuert. Es erfolgt eine "Zwangsthesaurierung" mit Ansatz der ausschüttungsgleichen Erträge, wenn die Erträge nicht bis Ende 2017 ausgeschüttet werden. Fonds mit einem vom Kalenderjahr abweichendem Geschäftsjahr bilden ein Rumpfgeschäftsjahr.

Zum anderen werden auch die Wertsteigerungen nach der bis 2017 geltenden Rechtslage erfasst. Für den Übergang zum neuen Recht gelten alle Investmentfondsanteile zum 31.12.2017 als veräußert und zum 1.1.2018 als erworben. Hierbei sind 3 Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Privatvermögen: Kauf der Anteile vor dem 1.1.2009 (bestandsgeschützte Alt-Anteile): Der fiktive Veräußerungsgewinn auf den 31.12.2017 ist steuerfrei (Bestandsschutz bei Einführung der Abgeltungsteuer). Ab dem 1.1.2018 unterliegen aber sämtliche Erträge i.  S.  d. § 16 InvStG – und damit auch die Wertänderungen ab diesem Zeitpunkt – der Einkommensteuer. Allerdings wird diese Steuerpflicht entschärft: Bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen erhält jeder Anleger für Veräußerungsgewinne ab 2018 einen persönlichen Freibetrag von 100.000 EUR. Dieser wird aber nicht beim Steuerabzug sondern erst im Veranlagungsverfahren gewährt.[1] Keine bestandsgeschützten Alt-Anteile sind Anteile an sog. Millionärsfonds bzw. an sog. steueroptimierten Geldmarktfonds.[2]

     
    Praxis-Beispiel

    Bestandsgeschützte Anteile

    A erwarb im Jahr 2006 Anteile am ausschüttenden XY-Aktieninvestmentfonds zu einem Kaufpreis von 35.000 EUR. Zum 31.12 2017 betrug der Rücknahmepreis der Anteile 60.000 EUR. Im November 2022 veräußerte A die Anteile zum Preis von 70.000 EUR. Die Ausschüttungen wurden zutreffend besteuert; ausschüttungsgleiche Erträg...

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