Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft / 3 Abwandlung als innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft gem. § 25b UStG

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft ist eine besondere Form des Reihengeschäfts. Es liegt ein Reihengeschäft vor, wenn

  • mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und
  • die Geschäfte dadurch erfüllt werden, dass der erste Unternehmer dem letzten Unternehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft.

Jede Lieferung ist getrennt zu betrachten und zu beurteilen. Es handelt sich um mehrere Lieferungen, auch wenn nur eine Warenbewegung erfolgt. Zum einen handelt es sich um die bewegte Lieferung (= Transport im Rahmen der tatsächlichen Lieferung) und der ruhenden Lieferung (= Erfüllung durch Lieferung an einen anderen = gedankliche Lieferung).

Konsequenz: Auch wenn bei Reihengeschäften mehrere Lieferungen "gedanklich nacheinander" erfolgen, liegt nur eine Beförderungs- oder Versendungslieferung vor. Um den Ort der Lieferung zu bestimmen, müssen gem. § 3 Abs. 6 und Abs. 7 UStG zwei Regelungen beachtet werden.

Nach § 3 Abs. 6 UStG ist der Grundfall zu lösen. Der Ort der Lieferung bei Beförderung und Versendung ist wie folgt geregelt:

Befördert der Unternehmer selbst einen Gegenstand zu seinem Abnehmer, ist die Lieferung mit dem Beginn der Beförderung ausgeführt.[1] Ort der Lieferung ist dort, wo sich der Gegenstand bei Beginn der Beförderung befindet.

Versendet der Unternehmer einen Gegenstand an seinen Kunden, ist die Lieferung mit der Übergabe an den Beauftragen ausgeführt.[2] Versenden bedeutet, dass der Unternehmer einen unabhängigen Dritten (z. B. eine Spedition, die Post oder einen anderen Zustelldienst) beauftragt, den Gegenstand zum Kunden zu bringen. Ort der Lieferung ist dort, wo sich der Gegenstand bei Beginn der Versendung befindet.

Bei einem Reihengeschäft ist nur eine der Lieferungen als Beförderungs...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Steuer Check-up 2026 / 2.11.2 Verlängerung der Beteiligungskette
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren