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[IAS 1]

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21

[Paragraf 21 anzuwenden ab 1.1.2013:][1] Der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens hat mindestens drei Bilanzen, zwei Gesamtergebnisrechnungen, zwei gesonderte Gewinn- und Verlustrechnungen (falls erstellt), zwei Kapitalflussrechnungen und zwei Eigenkapitalveränderungsrechnungen sowie die zugehörigen Anhangangaben, einschließlich Vergleichsinformationen zu enthalten.

[Paragraf 21 anzuwenden von 1.7.2012 bis 30.12.2013:][2] Um IAS 1 zu entsprechen, muss der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens mindestens drei Bilanzen, zwei Darstellungen von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis, zwei gesonderte Gewinn- und Verlustrechnungen (falls erstellt), zwei Kapitalflussrechnungen und zwei Eigenkapitalveränderungsrechnungen sowie die zugehörigen Anhangangaben, einschließlich Vergleichsinformationen, enthalten.

[Paragraf 21 anzuwenden bis 29.6.2013:] Um IAS 1 zu entsprechen, muss der erste IFRS-Abschluss mindestens drei Bilanzen, zwei Gesamtergebnisrechnungen, zwei gesonderte Gewinn- und Verlustrechnungen (falls erstellt), zwei Kapitalflussrechnungen und zwei Eigenkapitalveränderungsrechnungen sowie die zugehörigen Anhangangaben, einschließlich Vergleichsinformationen, enthalten.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 301/2013.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 475/2012. Anzuwenden spätestens ab Beginn des ersten, am oder nach dem 1. Juli 2012 beginnenden Geschäftsjahres.

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