Handelsvertreterverträge sind üblicherweise auf unbestimmte Zeit geschlossen. Will eine der Vertragsparteien kündigen, muss sie Fristen – gestaffelt nach der Vertragsdauer – einhalten (§ 89 HGB). Eine Kündigung ist nur zum Schluss eines Kalendermonats zulässig, falls nichts anderes vereinbart ist. Die Kündigungsfristen können vertraglich verlängert, aber nicht verkürzt werden (§ 89 Abs. 2 HGB).

Aus einer bloßen Untätigkeit des Handelsvertreters darf nicht auf eine Kündigung des Handelsvertretervertrags geschlossen werden.[1]

 
Hinweis

Zu lange Kündigungsfrist zulasten des Handelsvertreters ist unzulässig

Eine gegenüber einem Handelsvertreter im Nebenberuf verwendete Formularbestimmung, wonach eine Vertragskündigung nach einer Laufzeit von 3 Jahren nur unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahrs zulässig ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.[2]

Eine Vertragsbestimmung, wonach die Zahlung eines zweckgebundenen Bürokostenzuschusses an den Handelsvertreter davon abhängig gemacht wird, dass das Vertragsverhältnis im Zeitpunkt der Zahlung ungekündigt besteht, stellt jedenfalls dann eine erhebliche Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit des Handelsvertreters dar, die gegen die zwingende Regelung in § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 HGB verstößt und damit gem. § 134 BGB unwirksam ist, wenn der Handelsvertreter für die ordentliche Kündigung des Vertrags eine mehrjährige Kündigungsfrist einzuhalten hat.[3]

Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich und führt u. U. zu Schadensersatzansprüchen des Kündigungsberechtigten (§ 89a HGB).

Eine Beschränkung des unabdingbaren Rechts zur fristlosen Kündigung des Handelsvertretervertrags kann bei bloß mittelbaren Beschränkungen in Form von an die Kündigung anknüpfenden finanziellen Nachteilen vorliegen, etwa bei der sofortigen Rückforderung dem Handelsvertreter gewährter langfristiger Darlehen.[4]

Stellt der Unternehmer seinem Handelsvertreter zur Vereinfachung der Vermittlungstätigkeit ein Online-Portal zur Verfügung, für dessen Nutzung der Handelsvertreter ein Entgelt zahlt, ist die grundlose Sperrung des Zugangs zu diesem Portal durch den Unternehmer für den Handelsvertreter ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 89a Abs. 1 HGB.[5]

[1] OLG München, Endurteil v. 26.10.2017, 23 U 1036/17, ZVertriebsR 2017 S. 384.
[5] OLG München, Endurteil v. 30.6.2016, 23 U 3265/15, ZVertriebsR 2017 S. 196.

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