Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer dagegen den betrieblichen Pkw für seine privaten Zwecke ohne eine entsprechende Vereinbarung mit der Gesellschaft, liegt regelmäßig eine vGA vor. Eine unbefugte private Nutzung hat keinen Lohncharakter. Die erfolgte Nutzung führt damit i. H. ihres Werts zu einer (verdeckten) Gewinnausschüttung an den nutzenden Gesellschafter.

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