Im Gesellschaftsvertrag legen die GmbH-Gründer ihre Mitwirkungspflichten bei der Gründung der GmbH fest. Kern des Vertrags ist aber die Satzung der zu gründenden GmbH. Hierfür sind einige Mindesterfordernisse zu beachten[1]:

  • Firma der Gesellschaft,
  • Sitz der Gesellschaft,
  • Gegenstand des Unternehmens,
  • Höhe des Stammkapitals und
  • Höhe der durch die Gesellschafter übernommenen Stammeinlagen (Geschäftsanteile).

Diese Mindesterfordernisse genügen in der Praxis oftmals nicht, sondern können und sollen noch um weitere individuelle Regelungen ergänzt werden. Dies betrifft insbesondere Punkte wie das Geschäftsjahr, die Geschäftsführung, Gründungskosten, Beschlussfassung der Gesellschafter, Übertragung von Geschäftsanteilen, Regeln zur Auseinandersetzung, Abfindung oder zur Erbfolge, einschließlich vorbeugender Schiedsklauseln.

Der Gesellschaftsvertrag ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen und sodann notariell zu beurkunden.[2] Kann ein Gesellschafter nicht anwesend sein, kann sich dieser unter Vorlage einer notariellen Vollmacht vertreten lassen.

 
Praxis-Tipp

Musterprotokoll

Seit November 2008 kann die GmbH-Gründung auf Basis eines Musterprotokolls erfolgen.[3] Dies ist nicht nur zeitsparend, sondern auch kostengünstig, da der Mindestgeschäftswert für die Notargebühren keine Anwendung findet.[4] Allerdings wird vorausgesetzt, dass eine Bargründung erfolgt, maximal 3 Gründungsgesellschafter gegeben sind, nur ein Geschäftsführer bestellt und dieser von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot des Selbstkontrahierens) befreit wird, sowie dass die gesellschaftsvertraglichen Regelungen keine vom Musterprotokoll abweichenden Bestimmungen erfordern.

Die Firma der GmbH ist grundsätzlich frei wählbar. Der "Name" darf allerdings zu keiner Verwechslung mit bereits bestehenden Unternehmen führen und darf nicht irreführend sein.[5] Zudem muss die Firma den Zusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten; er ist auch in abgekürzter Form "GmbH" möglich und üblich.[6]

Als Sitz der GmbH ist ein Ort im Inland zu bestimmen.[7] Zulässig sind daneben Zweigniederlassungen im In- und auch im Ausland.

Zum Gegenstand des Unternehmens kann jeder gesetzlich zulässige Zweck bestimmt werden.

Die Höhe des Stammkapitals beträgt mindestens 25.000 EUR.[8]

 
Praxis-Tipp

Ein-Euro-GmbH

Oftmals war das Mindestkapital ein Grund, von einer GmbH-Gründung abzusehen und stattdessen z. B. eine Limited zu gründen. Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert und die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Sonderform der GmbH geschaffen.[9] Die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) ist bereits ab 1 EUR möglich – deshalb wird diese auch als Ein-Euro-GmbH oder als Mini-GmbH bezeichnet.

Im Gesellschaftsvertrag sind die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt, zu benennen. Jeder Geschäftsanteil muss auf volle Euro lauten. Zulässig ist es, dass ein Gesellschafter bei der GmbH-Gründung mehrere Geschäftsanteile übernimmt. Auch dürfen die Geschäftsanteile unterschiedlich hoch sein. Die Einlagen können als Geld- oder Sacheinlagen geleistet werden. Eine Sacheinlage ist jedoch aufwendiger und erfordert u. a. einen Sachgründungsbericht.

[3] § 2 Abs. 1a GmbHG, eingeführt durch das MoMiG, BGBl 2008 I S. 2026 ff.
[4] § 41d i. V. m. §§ 39a, 41a KostO.

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