4.4.1 Gewinnerzielungsabsicht beim Gewerbebetrieb
Die Gewinnerzielungsabsicht ist weitere Voraussetzung für einen Gewerbebetrieb. Sie grenzt den Einkommenstatbestand von der nicht steuerbaren Liebhaberei ab. Auch hierbei handelt es sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, auf das im Regelfall nur anhand von objektiv erkennbaren Umständen geschlossen werden kann. Da die Absicht selbst nicht sichtbar ist, wird sie aus objektiven Umständen abgeleitet.
Die Gewinnerzielungsabsicht muss nicht das Hauptmotiv für die Tätigkeit sein. Es reicht nach § 15 Abs. 2 Satz 3 EStG aus, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist. Private oder uneigennützige Motive schließen ein Gewerbe nicht aus. Der Steuerpflichtige kann sich also nicht erfolgreich darauf berufen, er verfolge mit seiner Tätigkeit uneigennützige oder sonstige private Zwecke.
4.4.2 Inhalt der Gewinnerzielungsabsicht
Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben, das Betriebsvermögen während der gesamten Dauer des Betriebs (von Gründung bis Beendigung) in Gestalt eines Totalgewinns zu mehren. Bei der Gewinnerzielungsabsicht ist maßgebend, dass der Steuerpflichtige das Ziel verfolgt, den Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG zu vermehren. Nach § 4 Abs. 1 EStG ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs. Die Gewinnerzielungsabsicht ist also auf eine Mehrung des Betriebsvermögens ausgerichtet. Einzelne Jahresverluste sind unschädlich, solange langfristig ein positives Gesamtergebnis erreichbar erscheint.
Auch ein gewerblicher Grundstückshandel verlangt eine Gewinnerzielungsabsicht.
Die Gewinnerzielungsabsicht bestimmt sich dabei nach den Besonderheiten der jeweiligen Einkunftsart.
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