Wird ein Firmenwagen nicht auf Dauer, sondern ausschließlich zu solchen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, durch die eine Auswärtstätigkeit, die die Voraussetzungen der Reisekostenarten erfüllt, begonnen oder beendet wird, sind diese Fahrten zum Betrieb nicht zu erfassen.[1] Wer also ausschließlich für einzelne Tage ein Firmenfahrzeug erhält, weil es erforderlich werden kann, dass er dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antreten muss, braucht für die Fahrten vom bzw. zum Betrieb keinen geldwerten Vorteil zu versteuern. Die Verwaltung unterstellt hier, dass das Fahrzeug im ganz überwiegend betrieblichen Interesse überlassen wird, also ohne Entlohnungscharakter. Es ist allerdings zu beachten, dass die Entfernungspauschale von 0,03 % bzw. 0,002 % nur dann entfällt, wenn sämtliche Fahrten zum Betrieb diese Voraussetzung erfüllen, der Fahrt zum Betrieb muss also jeweils ein auswärtiges Dienstgeschäft vorausgehen oder sich ein solches anschließen.

 
Praxis-Beispiel

Firmenwagen bei Rufbereitschaft

Arbeitnehmer eines städtischen Versorgungsbetriebs müssen jeden Monat eine wöchentliche Rufbereitschaft ableisten. Während dieser Wochen erhalten sie für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb einen Firmenwagen, um jederzeit einsatzbereit zu sein.

Der Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfällt. Die Firmenwagenüberlassung erfolgt im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse und stellt keinen Arbeitslohn dar. Die Rechtsprechung hat diese Auffassung bestätigt.[2]

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