Am besten ist es, wenn möglichst umfassend finanzielle Mittel betriebsintern beschafft werden können, sich also das Unternehmen von innen heraus finanziert.

Die Privateinlage[1], also die Einbringung eigener privater Gelder oder privat angeschaffter Güter, gehört nicht unter den Begriff Eigenfinanzierung, da dieses Geld nicht aus dem Betrieb stammt. Die Kapitalerhöhung[2] bei der GmbH bringt jedoch de facto eine Erhöhung der betrieblichen Mittel mit sich und gehört zur Eigenfinanzierung.

[2] §§ 55 ff. GmbHG; BGH, Urteil v. 3.11.2015, II ZR 13/14, MDR 2015 S. 1429: Die Gesellschaft trifft eine (Treue-)Pflicht, für eine zügige und ordnungsgemäße Durchführung der Kapitalerhöhung zu sorgen, jedenfalls dann, wenn sie sich im Übernahmevertrag unter Mitwirkung aller Gesellschafter und Geschäftsführer ausdrücklich zur Durchführung der Kapitalerhöhung verpflichtet.

1.1 Finanzierung in Form des Cashflows

Bisher gebundenes Kapital wird in frei verfügbare Zahlungsmittel (liquide Mittel) umgewandelt. Diese Art der Innenfinanzierung erfolgt zum einen über die normalen Umsatzerlöse und zum anderen durch sonstige Geldfreisetzungen (z.  B. Rationalisierung).

Folgende 2 Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Der Unternehmung fließen in einer Periode liquide Mittel aus dem normalen betrieblichen Umsatzprozess oder aus außergewöhnlichen Umsätzen zu.
  • Dem Zufluss an liquiden Mitteln steht in der gleichen Periode kein auszahlungswirksamer Aufwand in gleicher Höhe gegenüber.

Durch Bewertungsakte, die eine Erhöhung des Periodenaufwands und damit eine Verringerung des Periodengewinns zur Folge haben, können diese Mittel auch an den Betrieb gebunden werden.

Die für die Unternehmung verfügbare Differenz aus Einzahlungen abzüglich Auszahlungen einer Periode wird als finanzwirtschaftlicher Überschuss oder auch als Umsatzüberschuss bezeichnet. Dieser gibt den Betrag der finanziellen Mittel wieder, die einer Unternehmung in einer Periode zur Innenfinanzierung zur Verfügung stehen. Dieser Umsatzüberschuss kann am Ende einer Periode durch den finanzwirtschaftlichen Cashflow in direkter oder indirekter Form ermittelt werden.

Die dem Unternehmen im Rahmen der Innenfinanzierung zufließenden Mittel laufen während der Periode sukzessive auf und können sofort reinvestiert werden.

Berechnungsschema

 
  Gewinn vor Steuern
./. Verlust vor Steuern
+ Planmäßige Abschreibungen auf Sachanlagevermögen
+ Zuführung zu langfristigen Rückstellungen (z. B. für Pensionen)
./. Evtl. Zuschreibungen zum Sachanlagevermögen
./. Auflösung von langfristigen Rückstellungen
+ Negatives außerordentliches und periodenfremdes Ergebnis
./. Positives außerordentliches und periodenfremdes Ergebnis
./. Bereits bestehende Gesamtzinsaufwendungen
./. Bereits bestehende Gesamttilgungsverpflichtungen
./. Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen
./. Ausschüttungen/Entnahmen
= Verfügbarer Netto-Cashflow

Tab. 1: Berechnungsschema

 
Praxis-Tipp

Cashflow wird von Banken geprüft

Auf die Ermittlung des Cashflow legen finanzierende Banken großen Wert, da für sie über diese Größe erkennbar ist, ob das Unternehmen seinen finanziellen Verpflichtungen jederzeit nachhaltig nachkommen und, soweit erforderlich, einen angemessenen Eigenanteil in die Finanzierung einbringen kann. Die Ermittlung ist daher fester Bestandteil der Bilanzanalyse im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung. Die Schwerpunkte von Basel III liegen auf schärferen Eigenkapitalanforderungen und strengeren Liquiditätsvorschriften.

1.2 Finanzierung durch einbehaltenen Gewinn

Die Höhe der Selbstfinanzierung ist die positive Differenz von betriebswirtschaftlichem Gewinn und Ausschüttung. Somit wird die Selbstfinanzierung einerseits durch die Ertragskraft des Unternehmens und andererseits durch die Gewinnausschüttungsanforderungen des Inhabers/der Anteilseigner bestimmt.

Die offene Selbstfinanzierung ist durch die Einbehaltung ausgewiesener Gewinne charakterisiert. Hierbei werden die Bilanzgewinne nicht ausgeschüttet, sondern bei Einzelfirmen und Personengesellschaften auf den variablen Kapitalkonten gutgeschrieben und auf eine Entnahme verzichtet. Bei Kapitalgesellschaften wird der Gewinn in Rücklagekonten eingestellt.

Für nicht entnommene Gewinne aus Gewinneinkünften ist beim Einzelunternehmer auf Antrag eine Besteuerung mit einem fest stehenden Steuersatz von 28,25 % möglich.[1] Für Gesellschafter einer Personengesellschaft ist dies nur zulässig, sofern diese mit mehr als 10 % beteiligt sind oder ihr Gewinnanteil mehr als 10.000 EUR beträgt. Weitere Voraussetzung ist, dass der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt wird. Der Steuerpflichtige kann wählen, ob er auf den gesamten nicht entnommenen Gewinn den ermäßigten Steuersatz anwenden will oder ob die Begünstigung auf einen Teil des nicht entnommenen Gewinns beschränkt werden soll. Der gewählte Betrag ist von seinem zu versteuernden Einkommen herauszurechnen und ermäßigt zu besteuern. Die Steuerermäßigung wird nur für laufende Gewinne gewährt.

Nicht entnommener Gewinn (Begünstigungsbetrag...

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