Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Fahrtenbuchmethode: Behandlung einer Leasingsonderzahlung

Prof. Dr. Stefan Schneider
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz

Im Rahmen der Fahrtenbuchmethode sind die Gesamtkosten jedenfalls dann periodengerecht anzusetzen, wenn der Arbeitgeber die Kosten des von ihm überlassenen Kfz in seiner Gewinnermittlung dementsprechend erfassen muss.

 

Normenkette

§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

 

Sachverhalt

K, eine GmbH, leaste einen Pkw und überließ ihn als Dienstwagen ihrem mit 9,9 % an K beteiligten Geschäftsführer B zur auch privaten Nutzung. K ermittelte den geldwerten Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode; dabei verteilte K eine Leasingsonderzahlung (15.000 EUR) auf die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags (36 Monate) und setzte für das Streitjahr anteilig (8 Monate) 3.333 EUR an. Aufgrund der so ermittelten Gesamtkosten (25.401 EUR) ergab sich ein Kilometersatz von 1,08 EUR. Das FA rechnete dagegen die gesamte einmalige Leasingzahlung in die Gesamtkosten des einen Streitjahres und kam so mit einem Kilometersatz von 1,57 EUR zu einem nachzuversteuernden Betrag von 1.865 EUR; für den nahm es K in Haftung. Das FG (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2013, 9 K 9224/10, Haufe-Index 7013567, EFG 2014, 1467) gab der Klage statt und hob den Haftungsbescheid auf.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte, wie in den Praxis-Hinweisen erläutert, das FG.

 

Hinweis

Die Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) ermittelt den Wert der Privatnutzung nach den "gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen". Grundlagen sind der belegmäßige Nachweis der durch das Kfz "insgesamt entstehenden Aufwendungen" und der Nachweis der Fahrtstrecken durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (zum Wechsel zur Fahrtenbuchmethode: BFH, Urteil vom 20.3.2014, VI R 35/12, BFH/NV 2014, 1283, BFH/PR 2014, 289). Zu diesen insgesamt entstehenden Kfz‐Aufwendungen (Gesamtkosten) gehören: Betriebsstoffe, Wartung...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    BFH VI R 27/14
    BFH VI R 27/14

    Entscheidungsstichwort (Thema) Fahrtenbuchmethode; Leasingsonderzahlung Leitsatz (amtlich) Im Rahmen der Fahrtenbuchmethode sind die Gesamtkosten jedenfalls dann periodengerecht anzusetzen, wenn der Arbeitgeber die Kosten des ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren